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Donnerstag, 16. September 2010

Absenkung von Wohnstandards für Empfänger von SGB-II-Leistungen ?

Ähnliches war zuletzt immer wieder der Presse zu entnehmen, exemplarisch etwa der Focus-Online-Ausgabe vom 23.07.2010. Was steckt tatsächlich dahinter ? Die Bundesregierung hat nun am 23.08.2010 eine kleine Anfrage der Fraktion "Die Linke" vom 04.08.2010 beantwortet. Demnach ist es nicht vorgesehen, etwa die Angemessenheit der Wohnungsgröße eines allein lebenden Leistungsempfängers von ca. 45 qm auf ca. 25 qm abzusenken oder die Wohnungsgröße je nach der Personenzahl einer Bedarfsgemeinschaft starr festzulegen. Vielmehr sollen sich in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Unterkunftskostenweiterhin nach den örtlichen Besonderheiten der Wohnungsmärkte richten. Maßstab sind dabei die Verhältnisse des unteren Standards der jeweiligen Wohnungsmärkte. Ein entsprechender Referenten-Entwurf ist für diesen Herbst geplant, so dass die Regelungen am 01.01.2011 in Kraft treten könnten. Danach ist es voraussichtlich geplant, eine Satzungsermächtigung für die Kommunen einzuführen, durch die die Kommunalvertretungen die jeweiligen regional angemessenen Unterkunfts- und Heizkosten bekannt machen können. Im SGB II und den ausführenden Landesgesetzen soll lediglich der gesetzliche Rahmen geschaffen werden.

Mittwoch, 15. September 2010

1, 2 oder 3 die nächste - oder warum Blödsinn durch Wiederholungen auch nicht besser wird ....

Bereits am 01.03.2010 hat sich dieses Blog ausführlich mit dem Vorschlag von Ministerin von der Leyen beschäftigt, den Begriff "Hartz IV" abschaffen zu wollen. Schon damals drängte sich auf, dass diese Idee nicht nur praktisch äußerst zweifelhaft, sondern im Übrigen auch juristischer Unsinn ist. Man hätte annehmen können, dass die Ministerin von fachkundiger Seite aus ihrem Umfeld darauf hingewiesen worden wäre. Das scheint jedoch nicht der Fall gewesen zu sein, denn wie heute einem Artikel der Welt-Online zu entnehmen ist, soll nun ein "neuer" Begriff im SGB II verankert werden. Dann stellt sich allerdings unweigerlich die Frage, wo denn der "alte" Begriff im Gesetz zu finden sein soll. "Hartz IV" wird man dort jedenfalls vergeblich suchen. Zudem darf man erhebliche Zweifel haben, ob sich der allgemeine Sprachgebrauch per Gesetz ändern läßt. Allenfalls Herr Hartz dürfte nichts dagegen haben, dass seinem Namen der negative Klang genommen werden soll ...

Bei Interesse an den tatsächlichen Hintergründen zu "Hartz IV" sei nochmals auf den hiesigen Post vom 01.03.2010 (1, 2 oder 3 - oder wie ein Kind zu seinem Namen kam) verwiesen.

Montag, 13. September 2010

Datenerhebung über "Hartz-IV"-Empfänger

Ein in der anwaltlichen Praxis des Sozialrechts immer wieder "heißes" Thema ist, welche Daten über Empfänger von Leistungen nach dem SGB II erhoben werden dürfen.
Die grundsätzliche Regelung trifft zunächst § 51 b SGB II. Konkretes findet insbesondere der Rechtsunkundige in dieser Norm jedoch nicht. Jetzt hat jedoch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) von seiner Verordnungsermächtigung Gebrauch gemacht. Am 13.08.2010 wurde die "Verordnung zur Erhebung der Daten nach § 51 b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch" im Bundesgesetzblatt verkündet. Aus dieser Verordnung ergibt sich nun konkret, welche Daten verarbeitet und gespeichert werden dürfen. Dies sind insbesondere personenbezogene Daten sowie Art und Dauer der gewährten Leistungen, Stellenangebote, Daten zu Eingliederungsmaßnahmen, Art und Höhe angerechneter Einkommen sowie Widerspruchs- und Klageverfahren im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitssuchende. Die in der Verordnung abschließende Aufzählung der Daten soll regelmäßig überprüft werden. In Kraft getreten ist die Verordnung am 23.08.2010.

Sonntag, 12. September 2010

Bildungspaket für Kinder und Jugendliche

Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.2010, das hier im Blog am 28.02.2010 kommentiert wurde, muss die Bundesregierung nun bis zum 31.12.2010 dafür sorgen, dass die Berechnung der "Hartz-IV"-Sätze transparenter wird. Im Urteil wurde insbesondere moniert, dass der Bedarf von Kindern bisher ohne Anhaltspunkte geschätzt wurde, ohne dass dem irgendwelche Ermittlungen zum speziellen Bedarf von Kindern und Jugendlichen zugrunde lagen. Zum Beispiel war der durch den Schulbesuch verursachte Bedarf völlig unberücksichtigt geblieben.


Seitdem sind viele sinnvolle und viele sinnlose Vorschläge gemacht worden, wie man dem speziellen Bedarf von Kindern gerecht werden kann.


Am 18.08.2010 hat nun das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) ein neues Bildungspaket für bedürftige Kinder und Jugendliche vorgestellt. Es beinhaltet folgende Kernpunkte:

  • Schulbasispaket: Bezuschusst werden sollen Bücher, Schreibwaren und Schultaschen. 70 Prozent sollen am Anfang des Schuljahres und 30 Prozent zum 2. Halbjahr ausgezahlt werden. Die Eltern müssen durch eine Quittung nachweisen, dass das Geld zweckgebunden verwendet wurde. Ferner sollen Kosten für eintägige Schulausflüge übernommen werden.
  • Schul- und Kita-Mittagessen: Es soll gewährleistet werden, dass auch bedürftige Kinder und Jugendliche, deren Eltern die Kosten für ein Mittagessen in der Schule oder im Kindergarten nicht aufbringen können, ein solches erhalten.
  • Lernförderung: Wenn nach Einschätzung von Lehrerinnen und Lehrern Bedarf für Lernunterstützung besteht, kann eine solche beim Jobcenter oder der zuständigen Optionskommune beantragt werden.
  • Kultur-, Sport- und Ferienangebote: Zukünftig soll eine Teilnahme bedürftiger Kinder und Jugendlicher durch die Jobcenter oder Optionskommunen unterstützt und gefördert werden.

Bei alledem soll die viel diskutierte Bildungskarte dafür sorgen, dass die Leistungen auch tatsächlich bei Kindern und Jugendlichen ankommen.

So unstreitig löblich die nun vom BMAS in Angriff genommenen und vielfarbig bebilderten Vorhaben  sind, so sollte doch nicht vergessen werden, dass diese eigentlich längst überfällig waren und auch jetzt erst auf Anmahnung des höchsten deutschen Gerichts erfolgen. 

Auch die praktische Umsetzung läßt dringliche Fragen offen. So betont die Präsentation des BMAS, durch den Einsatz der Bildungskarte komme es nicht zu Diskriminierungen, da ja alle bedürftigen Kinder und Jugendlichen eine solche Karte erhielten. Welche Lebensferne muss einer solchen Einschätzung zugrunde liegen ?! Es wäre wohl nicht nur moralisch äußerst fragwürdig, wenn nicht alle bedürftigen Kinder eine solche Karte erhielten, sondern auch ein eklatanter Verstoß gegen Artikel 3 des Grundgesetzes, der die Gleichbehandlung (aller vergleichbaren Menschen) explizit gebietet. Der Blick muss allerdings vielmehr darauf liegen, ob eine Diskriminierung dadurch entsteht, dass einige aus der Gesamtgruppe "Kinder" eine solche Karte erhalten und einige nicht. Da es wohl kaum einen deutlicheren Weg gibt, nach außen sichtbar zu machen, wer bedürftig ist und wer nicht, dürfte für jeden praktisch denkenden Menschen die Diskriminierung durch den Einsatz einer solchen Karte offen auf der Hand liegen. Dass die neuen Leistungen direkt bei den Kindern und Jugendlichen ankommen sollen, ja sogar müssen, dürfte ebenso unstreitig sein. Allerdings sollte die verwaltungsrechtliche Abwicklung nochmals dringend überdacht werden, wenn den Kindern und Jugendlichen aus den gut gemeinten und notwendigen Vorteilen nicht wesentlich größere Nachteile in Form von sozialer Stigmatisierung erwachsen sollen. 

Ferner darf man gespannt sein, welche Kultur-, Sport- und Ferienangebote unterstützt und gefördert werden. Bisher wurde in den Medien vielfach der Eindruck erweckt, durch das Bildungspaket sei eine neue Zeit angebrochen, bei dem nun alles für alle möglich wird. Ist bisher niemandem aufgefallen, dass die meisten solcher Angebote allein schon durch die entsprechende Ausrüstung enorme Kosten verursachen ? Bei der derzeitigen Kassenlage dürfen erhebliche Zweifel erlaubt sein, ob den vollmundigen Ankündigungen von Kultur- und Freizeitangeboten für alle auch entsprechende Taten folgen.
Was ist mit dem Jungen, der das Klavierspielen für sich entdeckt ? Wird er ein Klavier für mehrere tausend Euro erhalten, damit er täglich üben kann ? Ansonsten ist nämlich kein sinnvoller Musikunterricht möglich. Was ist mit dem Mädchen, dass sich für Biathlon als Sport entscheidet ? Wird hier die entsprechende (Sicherheits-)Ausrüstung mitsamt Munition über mehrere Jahre gesponsert werden ? Oder sind die vollmundigen Ankündigungen gar nicht so gemeint und eine wirklich interessenorientierte Auswahl von Freizeitmöglichkeiten gar nicht möglich ? Man wird sehen, ob sich die Auswahl schließlich auf das Singen in einem Chor und Schwimmen beschränkt ....

Mittwoch, 11. August 2010

Anrechnung von BAföG auf SGB-II-Leistungen

Aus einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über eine Nichtzulassungsbeschwerde geht hervor, dass die Anrechnung von BAföG-Leistungen auf sogenannte "Hartz-IV"-Leistungen verfassungsgemäß ist (Entscheidung vom 07.07.2010, Az. 1 BvR 2556/09).


Zum Hintergrund:
Die Beschwerdeführerin bezog während ihrer Ausbildung an einer Privatschule Leistungen nach dem Berufsausbildungsförderungsgesetz (BAföG), die auf die ihr ebenfalls gewährten Leistungen nach dem SGB II angerechnet wurden. Das Bundesverfassungsgerichts sah hierin keine Grundrechtsverletzung. Zwar ergebe sich aus Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz das Grundrecht auf Gewährleistung des Existenzminimums und damit ein Anspruch auf Zur-Verfügung-Stellung der Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unbedingt erforderlich seien. Dies umfasse jedoch nicht die Aufwendungen für den Besuch einer Privatschule.

Dienstag, 10. August 2010

Seit einem Monat verfügbar - das P-Konto

Inzwischen liegen die ersten Erfahrungsberichte von Mandanten vor - die Umstellung ihrer bis dahin "regulären" Girokonten auf Girokonten mit automatischem Pfändungsschutz hat reibungslos funktioniert. Für sie erübrigt sich also in Zukunft der bei jeder neuen Pfändung erforderliche Antrag auf Pfändungsschutz beim zuständigen Amtsgericht.
Im Einzelnen:

Ab dem 1. Juli hat jeder Inhaber eines Girokontos Anspruch auf Umwandlung seines Kontos in ein sogenanntes „Pfändungsschutzkonto“. Dabei handelt es sich weiterhin um ein „normales“ Girokonto, das jedoch einen automatischen Pfändungsschutz hat. Dieser braucht aber nicht mehr, wie bisher, beim Gericht beantragt zu werden, sondern kann bereits vor etwaigen Pfändungsmaßnahmen direkt bei der Bank vermerkt werden. Es kommt auch nicht mehr auf die Art der Einkünfte und den Zahlungszeitpunkt an. Geschützt ist grundsätzlich ein Freibetrag in Höhe von 985,15 €, der sich bei bestimmten Verpflichtungen, z. B. Unterhaltszahlungen, um 370,76 € für die erste und um 206,56 € für die zweite bis fünfte Person erhöhen kann. Wer sein geschütztes Guthaben bis Ende des Kalendermonats nicht aufgebraucht hat, kann es in den Folgemonat übertragen, in dem es dann zusätzlich zum Grundfreibetrag zur Verfügung steht. Aber: Nur Einzelkonten können in P-Konten umgewandelt werden. Für Inhaber von Gemeinschaftskonten empfiehlt es sich daher, diese zunächst in Einzelkonten und dann in P-Konten umwandeln zu lassen. Es besteht nämlich nur ein Anspruch auf Umwandlung von bestehenden Konten, nicht jedoch auf Neuabschluss eines P-Kontos. Zudem darf man nicht mehrere P-Konten gleichzeitig unterhalten. Wichtig: Der P-Kontenschutz gilt nicht nur für zukünftige Pfändungen. Auch bereits gepfändete Konten können in P-Konten umgewandelt werden. 
Gesetzlich nicht geregelt ist, ob und wie viel zusätzliche Kontoführungsgebühren anfallen. Daher empfiehlt es sich, vor einer Umwandlung nachzufragen, damit nicht hinterher die Kostenfalle zuschnappt.

Samstag, 31. Juli 2010

Beschäftigungschancengesetz beschlossen


Wie schon angekündigt, hat der Bundestag nunmehr am 08. Juli 2010 das neue Beschäftigungschancengesetz beschlossen. Es soll der Stabilisierung des Arbeitsmarktes dienen und bestehende Arbeitsverhältnisse während Wirtschaftskrisen sichern. Zu den Details wurde bereits in diesem Blog im Mai Stellung genommen.
Das Gesetz ist nicht zustimmungspflichtig, so dass der Bundesrat zwar Änderungen vorschlagen, die Bundesregierung diese aber auch ablehnen kann, wie bereits geschehen. Voraussichtlich soll das Gesetz mit Wirkung zum 01.01.2011 in Kraft treten.

Mittwoch, 9. Juni 2010

Private Krankenversicherung


Das Sozialgericht Düsseldorf hat jetzt in zwei Fällen (Az. S 29 AS 547/10, S 29 AS 412/10) entschieden, dass die ARGE die Beträge von Hartz-IV-Empfängern zur privaten Krankenversicherung in voller Höhe übernehmen muss, wenn ein Wechsel in die gesetzliche Krankenkasse nicht möglich ist und die Versicherung in der privaten Krankenkasse zum günstigsten Tarif erfolgt. Die beklagten ARGEN hatten jeweils lediglich einen Zuschuss in Höhe des Beitrags zur gesetzlichen Krankenkasse bewilligt.
Als Begründung hat das SG Düsseldorf § 26 Abs. 2 S. 2 SGB II in entsprechender Anwendung heran gezogen. Es entspreche dem Willen des Gesetzgebers, den Betroffenen vollen Krankenversicherungsschutz zu gewährleisten, ohne das diese gegen ihren Willen mit Beiträgen belastet würden. Insofern sei die Interessenlage bei gesetzlich Versicherten mit denen privat Versicherter vergleichbar. Ansonsten würden nämlich bei den privat Versicherten Beiträge auflaufen, die letztlich nicht hinnehmbar das Existenzminimum gefährden würden.
Die Urteile sind bislang nicht rechtskräftig.

Bestätigt hat diese Auffassung jedoch das Landessozialgericht NRW in einer aktuellen Eilentscheidung, ein der es allerdings zugleich klargestellt hat, dass es Versicherten demgegenüber auch zumutbar ist, innerhalb der privaten Krankenkasse in einen von dieser angebotenen günstigen Basistarif zu wechseln.

Montag, 31. Mai 2010

Neu: Beschäftigungschancengesetz


Um den Arbeitsmarkt (weiterhin) zu stabilisieren, hat die Bundesregierung jetzt einen Gesetzentwurf für bessere Chancen am Arbeitsmarkt vorgelegt. Dieser sieht im Wesentlichen gem. der Pressemitteilung vom 21.04.2010 folgende Regelungen vor:

- Verlängerung der Sonderregelungen zur Erstattung der Sozialbeiträge für das Kurzarbeitergeld um 15 Monate bis Ende März 2012
- Verlängerung von arbeitsmarktpolitischen Instrumenten für ältere Beschäftigte und Berufseinsteiger
-Fortführung der Möglichkeit für arbeitslose Existenzgründer und Auslandsbeschäftigte, sich freiwillig in der Arbeitslosenversicherung abzusichern
- Verbesserung der Arbeitsmarktchancen für junge Menschen, Alleinerziehende und ältere Arbeitsuchende
- Verbesserung der Hinzuverdienstmöglichkeiten in Grundsicherung für Arbeitsuchende, um stärkere Anreize zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zu geben
- Keine Anrechnung auf das Arbeitslosengeld II von Einkommen aus Ferienjobs von Jugendlichen aus Hartz IV-Familien bis zur Höhe von 1.200 Euro

Am 04.06.2010 entscheidet der Bundesrat über den Gesetzentwurf.

Donnerstag, 22. April 2010

Übernahme von Krankenkassen-Zusatzbeiträgen


Im Blog vom 08.04.2010 wurden bereits die Grundzüge der neuen Härtefall-Regelungen für Bezieher von SGB II-Leistungen dargelegt. Nun hat die Bundesregierung eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zur Übernahme der derzeit erhobenen Zusatzbeiträge der Krankenkassen durch die Jobcenter beantwortet. Demnach ist die Entscheidung zwar - wie so häufig - einzelfallabhängig. Ein Härtefall soll jedoch beispielsweise dann anerkannt werden, wenn dem Bezieher von Arbeitslosengeld I oder seinen familienversicherten Angehörigen ein Wechsel von einer Krankenkasse, die einen Zusatzbeitrag erhebt, zu einer Krankenkasse, die dies nicht tut, nicht zumutbar ist. Eine besondere Härte liegt insbesondere dann vor, wenn durch den Kassenwechsel erhebliche Einbußen bei der Leistungsgewährung durch die Krankenkasse für das Mitglied oder seine familienversicherten Angehörigen befürchtet werden müssen, etwa, weil die bei der bisherigen Krankenkasse bestehenden medizinischen Besonderheiten von anderen Krankenkassen voraussichtlich nicht oder nicht im bisherigen Umfang gewährt würden. Dazu gehören beispielsweise die Teilnahme an Hausarztmodellen, an besonderen ambulanten ärztlichen Versorgungsformen, an strukturierten Behandlungsprogrammen bei chronischen Krankheiten oder an integrierter Versorgung.

Samstag, 10. April 2010

Grundgesetzänderung für Jobcenter


Mit seinem Urteil vom 20.12.2007 (Az. 2 BvR 2433 u. 2443/04) hat das Bundesverfassungsgericht klargestellt, dass die gemeinsame Aufgabenwahrnehmung durch die Kommunen und die Bundesagentur für Arbeit in sogenannten Jobcentern eine unzulässige Mischverwaltung darstellt, so dass die bisherige Regelung des § 44 b SGB II mit dem Grundgesetz unvereinbar war. Das Bundeskabinett wollte dennoch an der bisherigen Handhabung festhalten, so dass eine Grundgesetzänderung unumgänglich war. Eine solche wurde nun am 31.03.2010 auf den Weg gebracht. Der neue Art. 91 e GG soll demnach folgendermaßen lauten:

(1) Bei der Ausführung von Bundesgesetzen auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitssuchende wirken Bund und Länder oder die nach Landesrecht zuständigen Gemeinden und Gemeindeverbände in der Regel in gemeinsamen Einrichtungen zusammen.

(2) Der Bund kann zulassen, dass eine begrenzte Anzahl von Gemeinden und Gemeindeverbänden auf ihren Antrag und mit Zustimmung der obersten Landesbehörde die Aufgaben nach Absatz 1 allein wahrnimmt. Die notwendigen Ausgaben einschließlich der Verwaltungsausgaben trägt der Bund, soweit die Aufgaben bei einer Ausführung von Gesetzen nach Absatz 1 vom Bund wahrzunehmen sind.

(3) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrats bedarf.“

Das Gesetzgebungsverfahren, das auch die einfachgesetzliche Regelung zur Neuorganisation der Wahrnehmung der Aufgaben umfasst, soll noch vor der Sommerpause abgeschlossen sein.

Freitag, 5. März 2010

Erster Katalog zur Härtefallregelung im SGB II



In einem ersten Schritt hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales nun das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 09. Februar 2010 umgesetzt, indem es in Absprache mit der Bundesargentur für Arbeit eine Liste mit Härtefällen erstellt hat, die abweichend vom pauschalierten Regelsatz des Arbeitslosengeldes II durch die jeweiligen Leistungsträger übernommen werden sollen. Die Liste wurde am 16.02.2010 veröffentlicht und soll kurzfrist den örtlichen Leistungsträgern zur Verfügung gestellt werden.
Demnach KÖNNEN (Achtung: nicht "müssen" !) zum Beispiel folgende Aufwendungen als außergewöhnliche, laufende Belastungen anerkannt werden:

- Putz- und Haushaltshilfen für Rollstuhlfahrer, sofern bestimmte Tätigkeiten im Haushalt nicht ohne fremde Hilfe erledigt werden können und keine Hilfe von anderen Personen erfolgt
- Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechs (regelmäßige Fahrt- und Übernachtungskosten)
- im Ausnahmefall: nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel (z. B. Hautpflegeprodukte bei Neurodermitis, Hygieneartikel bei ausgebrochener HIV-Infektion)
- im Einzelfall: Kosten für Nachhilfeunterricht, wenn ein besonderer Anlass (z. B. langwierige Erkrankung oder ein Todesfall in der Familie) besteht und die Überwindung des Nachhilfebedarf voraussichtlich nicht länger als sechs Monate dauert; Zu beachten ist, dass Kosten für Nachhilfeunterricht in der Regel nicht übernommen werden und vorrangig schulische Angebote in Anspruch genommen werden müssen

Leider steht die Geschäftsanweisung bisher noch nicht online bei der Bundesagentur für Arbeit zur Verfügung. Wenn sie aber der Pressemitteilung des BMAS entspricht, stellt man schnell fest, dass die "Liste" mit zwei Fallgruppen und zwei Ausnahmeregelungen sehr übersichtlich ist. Zwar weist das BMAS darauf hin, dass es sich nicht um eine abschließende Aufzählung handelt. Leistungen werden allerdings generell nur gewährt, wenn ansonsten eine erhebliche Unterversorgung zu befürchten ist. Kurzfristiger erhöhter Bedarf ist durch Einteilung der Regelleistung zu bestreiten.

Immerhin fällt die Aufzählung der nicht von der Härtefallregelung umfassten Leistungen gleich dreimal so lang aus wie die Positivliste. Demnach sind weiterhin folgende Positionen von der Regelleistung abzudecken:

- Praxisgebühr
- Bekleidung für Übergrößen
- Brille
- Waschmaschine
- Zahnersatz und
- orthopädische Schuhe

Die entsprechende Pressemitteilung des BMAS endet mit folgendem frommen Wunsch:
"Die Handreichung für die Praxis bewirkt Klarheit. Die Mitarbeiter vor Ort und die Leistungsbezieher können sich auf die möglichen ergänzenden Leistungen einstellen."

Na dann ist ja alles klar ....

Montag, 1. März 2010

1, 2 oder 3 - oder wie ein Kind zu seinem Namen kam



Die derzeitige Bundesministerin für Arbeit und Soziales, Dr. Ursula von der Leyen, hat sieben Kinder und kennt sich demnach mit Namenswahl und Namensgebung aus. Umso mehr erstaunt es, dass die Ministerin unlängst am 31. Januar 2010 in der ARD geäußert hat, das Wort "Hartz IV" sei negativ besetzt, deshalb sei eine Umbenennung unvermeidlich. Wie genau eine solche Umbenennung von statten gehen soll, hat sie allerdings meiner Kenntnis nach nicht erwähnt. Dies dürfte auch äußerst schwierig sein, da es sich bei der Bezeichnung auch für Laien offensichtlich nicht um die gesetzlich verankerte Bezeichnung für staatliche Hilfeleistung an Bedürftige handelt. Die offizielle, zum Gesetzestext gehörende Bezeichnung ist vielmehr die "Grundsicherung für Arbeitssuchende", die sich aufteilt in "Leistungen zur Eingliederung in Arbeit" und "Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts". Der im Sprachgebrauch verankerte Begriff "Hartz IV" geht vielmehr zurück auf die Gesetze zur Reform des Arbeitsmarktes, von denen "Hartz I und II" zum 01.01.2003, " Hartz III" zum 01.01.2004 und eben "Hartz IV" zum 01.01.2005 in Kraft traten, wobei "Hartz IV" im Wesentlichen die Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe zum Arbeitslosengeld II regelte. Der Einzige, der nicht nur tatsächlich, sondern auch rechtlich berechtigt wäre, Rechte am Namen "Hartz" geltend zu machen, wäre im Übrigen der Namensgeber für die "Hartz-Reformen" gewesen, Peter Hartz, da es sich beim Namensrecht i. S. d. § 12 BGB um eines der wenigen absoluten Rechte handelt, die das deutsche Recht kennt. Obwohl angenommen werden darf, dass Herr Hartz am wenigsten mit dem negativen Klang seines Namens einverstanden sein dürfte, hat er sich zu den Äußerungen der Ministerin meines Wissen nach bisher nicht geäußert. Das Ansinnen der Ministerin dürfte also bereits aus diesem Grund ein frommer Wunsch bleiben.

Sonntag, 28. Februar 2010

Theorie und Praxis



In diesen Tagen ist es praktisch unmöglich, sich in den Medien über Politik zu informieren, ohne auf Äußerungen von Politikerinnen und Politikern zu stoßen, die sich mit dem Thema "Hartz 4" beschäftigen.
Nicht selten sind diese Beiträge jedoch gekennzeichnet von maximaler Praxisferne. Viel erschreckender ist dazu, dass vielen Politikern offenbar jede Kenntnis der rechtlichen Grundlagen fehlt, für die sie als demokratisch legitimierte Volksvertreter unmittelbar über die Parlamente mit verantwortlich sind.
Am deutlichsten wird dies, wenn derzeit die Einführung einer Arbeitspflicht für Sozialleistungsempfänger gefordert wird.
Aktuell regelt das SGB II in § 16 d derartige Arbeitsgelegenheiten. Dabei handelt es sich keineswegs um eine neue Vorschrift, sondern lediglich um die Fortführung der bereits seit Jahrzehnten bestehenden "zusätzlichen gemeinnützigen Arbeit", zu der Leistungsempfänger auch nach dem früheren Sozialhilferecht herangezogen werden konnten. Da sie jedoch bis zum In-Kraft-Treten der Hartz-IV-Reform zum 01.05.2005 nur in sehr geringem Umfang von den Sozialämtern den Leistungsempfängern angeboten wurde, war sie in der Öffentlich bis dahin auch kaum bekannt. Mit Einführung des Arbeitslosengeldes II und damit auch der sogenannten "Arbeitsgelegenheiten" mit Mehraufwandsentschädigung stieg nicht nur die Zahl der Arbeitseinsätze, sondern auch die Dauer der Einsatzzeiten deutlich an.
Interessant und von der Politik in der öffentlichen Diskussion völlig außen vorgelassen ist, dass § 16 d SGB II noch vor den Leistungsempfängern die Öffentliche Hand in die Pflicht nimmt. So heißt es als erstes im Gesetzestext wörtlich: "Für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die keine Arbeit finden können, sollen Arbeitsgelegenheiten geschaffen werden." Insofern wäre es zunächst einmal interessant zu erfahren, ob derzeit überhaupt genügend solcher Arbeitsgelegenheiten zur Verfügung stehen. Vor dem Hintergrund, dass die Öffentliche Hand die Hilfebedürftigen für die Arbeitsgelegenheiten zu entschädigen hat und dadurch nicht unerhebliche Aufwendungen entstehen (Aufwendungen des Bundes in 2005: etwa 1,1 Mrd. Euro), darf durchaus bezweifelt werden, dass von Seiten des Staates ein ernsthaftes Interesse besteht, solche Arbeitsgelegenheiten zu schaffen.
Ebenso wie der Ruf nach einer Arbeitspflicht erweisen sich Forderungen nach der Neueinführung von Sanktionen als überflüssig, da längst vorhanden.
Kommt ein Leistungsempfänger der ihm zugewiesenen Arbeitsgelegenheit nicht nach, so hat er direkt mit einer Absenkung seines Arbeitslosengeldes II um 30 % unter den Voraussetzungen des § 31 SGB II zu rechnen. Bei der ersten wiederholten Weigerung erfolgt eine Kürzung um 60 % und bei jeder weiteren Pflichtverletzung wird das ALG II um 100 % gemindert. Soweit aus der Praxis bekannt, wird die Regelung des § 31 SGB II auch konsequent und umgehend angewandt. Die derzeit gehäuften Forderungen nach Einführung von Sanktionen deuten daher viel eher auf politische Stimmungsmache als auf qualifizierte Auseinandersetzung mit den bestehenden Möglichkeiten hin.
Dies wird im Übrigen durch einen Praxisbericht bestätigt, der der Online-Ausgabe von N-TV vom 23.02.2010 von Jochen Müter zu entnehmen war und der sich seinerseits auch auf die neuesten Zahlen der Bundesagentur für Arbeit bezog. Demnach waren 97,5 % aller Hartz-IV-Empfänger ohne jede Sanktion, was nur drei Schlüsse zuläßt: Entweder der Staat kommt seiner Pflicht zur Schaffung von Arbeitsgelegenheiten nicht nach, so dass auch keine entsprechenden Zuweisungen und damit zu sanktonierende Weigerungen folgen, oder die Sanktionen werden nicht konsequent angewendet, was unwahrscheinlich ist, da auf diese Weise erhebliche Aufwendungen durch Leistungskürzungen gespart werden könnten, oder, und dieser Schluss scheint der wahrscheinlichste zu sein, es gibt kein "Heer von Leistungsverweigerern", wie bisweilen durch Politiker angenommen. Schließlich spricht für sich, was Müter von der Berliner Stadtreinigung berichtet. Dort wurden angesichts der winterlichen Witterung kurzfristig 650 Mitarbeiter gesucht, die für 50 € am Tag Schnee räumen sollten.
- Auf diesen Aufruf meldeten sich ca. 25.000 Berliner -

Endlich !



Endlich eine, wenn nicht DIE qualifizierteste Stimme im Heer derer, die meinten, sich zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 09. Februar 2010 äußern zu müssen. Hans-Jürgen Papier, der scheidende Präsident des Bundesverfassungsgerichts, hat heute in der "Welt am Sonntag" auch zu diesem Urteil Stellung genommen.
Zur Erinnerung: Es ging um die Frage, ob die Höhe der Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für Erwachsene und Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Umfang und Höhe der Regelleistung bestimmen sich derzeit nach § 20 SGB II. In dieser Norm ist auch die Anpassung und Neuberechnung der Leistung geregelt. Einfluss auf deren Höhe haben demnach die Rentenentwicklung sowie die Ergebnisse regelmäßiger Einkommens- und Verbrauchsstichproben. Individuelle Erhöhungen für einzelne Hilfebedürftige sind jedoch ausgeschlossen. Lediglich die Erbringung von Zusatzleistungen in Form von Sach- und Geldleistungen als schnell zu tilgendes Darlehen sind in § 23 SGB II vorgesehen. Schließlich besteht die Möglichkeit der Leistungsgewährung in atypischen Bedarfslagen nach § 73 SGB XII. Eine dreiköpfige Familie hatte geltend gemacht, bereits die Regelleistung reiche nicht zur Sicherung des Existenzminimums aus. Nach dem regulären Gang des Verfahrens hatte das Hessische Landessozialgericht schließlich das Berufungsverfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit der Regelleistungen zur Entscheidung vorgelegt. Das Bundesverfassungsgericht hat daraufhin die bisherigen Vorschriften über die Regelleistung für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt. Der Gesetzgeber ist nun verpflichtet, bis zum 13.Dezember 2010 eine verfassungskonforme Neuregelung zu schaffen. Dabei hat er "zur Ermittlung des Anspruchsumfangs alle existenznotwendigen Aufwendungen in einem transparenten und sachgerechten Verfahren realitätsgerecht sowie nachvollziehbar auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren zu ermitteln.", so der Leitsatz des Bundesverfassungsgerichts. Weiter heißt es:"Der Gesetzgeber kann den typischen Bedarf zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums durch einen monatlichen Freibetrag decken, muss aber für einen darüber hinausgehenden unabweisenden, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarf einen zusätzlichen Leistungsanspruch einräumen" Bis dahin gelten allerdings die bisherigen Regelungen fort.
Kaum, dass dieses Urteil verkündet war, stürzten sich Verbände, Politiker und Medien darauf, um, gewollt oder nicht, zumindest bei vielen Betroffenen den Eindruck zu hinterlassen, nun würden umgehend die Regelsätze erhöht. Ein bezifferbarer höherer Anspruch ist jedoch weder dem angesprochenen Urteil noch dem Grundgesetz selbst zu entnehmen. Vielmehr hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich keinen Anspruch auf eine bestimmte Höhe von staatlichen Leistungen formuliert, wie der scheidende Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Hans-Jürgen Papier in einem heute in der "Welt am Sonntag" veröffentlichten Interview nochmals klargestellt hat. Bleibt zu hoffen, dass dieser Hinweis, der den Blick auf eine realistische Einschätzung der weiteren Entwicklung lenkt, nicht ungehört verhallt. Es sollte nämlich nicht verkannt werden, dass der Gesetzgeber nun (auch) die Möglichkeit hat, eine Senkung der Regelleistungen nachvollziehbar darzulegen. Immerhin ist in der Vergangenheit bereits vereinzelt die Senkung der Regelleistungen gefordert worden. Darüber hinaus würde dies den leeren Kassen der Öffentlichen Hand sicher entgegen kommen. Ob allerdings ein solches Vorgehen das Vertrauen der Bürger in ihren Staat und damit die Bereitschaft, für diesen etwas zu tun, stärkt, darf bezweifelt werden. Letztlich bleibt somit der Blick gespannt auf den 01.01.2011 gerichtet.

Freitag, 12. Februar 2010

Willkommen zu meinem Blog Recht Sozial !




Ich begrüße Sie recht herzlich als Leser meines neuen Blogs "Recht Sozial".
Mein Name ist Stephan Störmer, ich bin Rechtsanwalt und zugleich Fachanwalt für Sozialrecht in der Kanzlei Störmer & Hiesserich in Steinfurt. Aufgrund dieser Tätigkeit bin ich tagtäglich konfrontiert mit den unterschiedlichsten Problemstellungen, die sich aus der Sozialgesetzgebung und -Rechtsprechung ergeben. Von erheblicher Bedeutung ist dabei der sich immer schneller vollziehende gesellschaftliche Wandel, bedingt nicht zuletzt durch die gravierenden wirtschaftlichen Probleme, vor denen unser Land derzeit steht. Gesetzgebung und Rechtsprechung müssen also versuchen, mit diesem Wandel Schritt zu halten. Ob dies immer realitätsnah gelingt, bleibt zu beobachten. Fakt ist jedenfalls, dass sozialrechtliche Regelungen immer umfangreicher und komplexer werden, so dass dem juristischen Laien ein Überlick zunehmend erschwert wird. Mit diesem Blog möchte ich Ihnen die Themen näher bringen, die einerseits von allgemeinem Interesse sind und die sich andererseits nicht unerheblich auf das tägliche Leben Vieler auswirken können.