Ein in der anwaltlichen Praxis des Sozialrechts immer wieder "heißes" Thema ist, welche Daten über Empfänger von Leistungen nach dem SGB II erhoben werden dürfen.
Die grundsätzliche Regelung trifft zunächst § 51 b SGB II. Konkretes findet insbesondere der Rechtsunkundige in dieser Norm jedoch nicht. Jetzt hat jedoch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) von seiner Verordnungsermächtigung Gebrauch gemacht. Am 13.08.2010 wurde die "Verordnung zur Erhebung der Daten nach § 51 b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch" im Bundesgesetzblatt verkündet. Aus dieser Verordnung ergibt sich nun konkret, welche Daten verarbeitet und gespeichert werden dürfen. Dies sind insbesondere personenbezogene Daten sowie Art und Dauer der gewährten Leistungen, Stellenangebote, Daten zu Eingliederungsmaßnahmen, Art und Höhe angerechneter Einkommen sowie Widerspruchs- und Klageverfahren im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitssuchende. Die in der Verordnung abschließende Aufzählung der Daten soll regelmäßig überprüft werden. In Kraft getreten ist die Verordnung am 23.08.2010.