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Montag, 14. Oktober 2019

Hartz IV: Erhöhung der Regelbedarfssätze zum 01.01.2019

Am 11.09. hat der Bundesrat der vom Bundeskabinett beschlossenen Erhöhung der Regelsätze für ALG II sowie im Alter und bei Erwerbsminderung zum 01.01.2020 zugestimmt.

Folgende Sätze gelten ab dem 01.01.2020 für die einzelnen Regelbedarfsstufen (RBS),
(in Klammern die Erhöhung in €):

RBS 1: 432,00 € (+8,00 €)
RBS 2: 389,00 € (+7,00 €)
RBS 3: 345,00 € (+6,00 €)
RBS 4: 328,00 € (+6,00 €)
RBS 5: 308,00 € (+6,00 €)
RBS 6: 250,00 € (+5,00 €)

Leistungsbezieher werden nach den folgenden Kriterien den Regelbedarfsstufen zugeordnet:

Regelbedarfsstufe 1:
Für jede erwachsene Person, die in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 SBG XII lebt und für die nicht Regelbedarfsstufe 2 gilt.

Regelbedarfsstufe 2:
Für jede erwachsene Person, wenn sie in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 SGB XII mit einem Ehegatten oder Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft mit einem Partner zusammenlebt.

Regelbedarfsstufe 3:
Für eine erwachsene Person, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b SGB XII bestimmt.

Regelbedarfsstufe 4:
Für eine Jugendliche oder einen Jugendlichen vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

Regelbedarfsstufe 5:
Für ein Kind vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres.

Regelbedarfsstufe 6:

Für ein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), Pressemitteilungen vom 18.09.2019 und 11.10.2019.


Bei Fragen rund ums Sozialrecht sind wir gerne für Sie da:
Rechtsanwälte Störmer & Hiesserich aus Steinfurt

Freitag, 11. Oktober 2019

Lipödem: Liposuktion als befristete Kassenleistung in Stadium III

Wie der Gemeinsame Bundesausschuss bekannt gegeben hat, können Patientinnen, die an einem Lipödem im Stadium III leiden, zukünftig unter bestimmten Bedingungen mit einer Liposuktion ambulant oder stationär zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung behandelt werden.

Der Einschluss der Methode ist zunächst bis zum 31.12.2024 befristet. Bis zu diesem Zeitpunkt werden die Ergebnisse der vom G-BA in die Wege geleiteten Erprobungsstudie zur Liposuktion bei Lipödem erwartet. Sobald diese Ergebnisse vorliegen, wird der G-BA abschließend zur Methode für alle Stadien der Erkrankung entscheiden.

Der G-BA teilt weiter mit, dass für eine gesicherte Diagnose des Lidödems im Stadium III die behandelnde Ärztin bzw. der behandelnde Arzt folgende Symptome feststellen muss:

  • übermäßige Fettgewebsvermehrung mit überhängenden Gewebeanteilen von Haut und Unterhaut und eine Druck- oder Berührungsschmerz im Weichteilgewebe der betroffenen Extremitäten, wobei Hände und Füße nicht betroffen sind,
  • vor einer Operation muss über einen Zeitraum von sechs Monaten eine konservative Therapie (z. B. Lymphdrainage, Kompression, Bewegungstherapie) kontinuierlich durchgeführt worden sein,
  • trotz der konservativen Therapie ist keine Linderung der Beschwerden eingetreten.
Weitere Informationen sowie den zugehörigen Beschlusstext finden Sie auf der Seite des gemeinsamen Bundesausschusses.

Quelle: Pressemitteilung des G-BA vom 19.09.2019


Der Autor Rechtsanwalt Störmer beobachtet als Fachanwalt für Sie die aktuellen Entwicklungen auf dem Gebiet des Sozialrechts.