Zum 01.07.2019 steigen die Renten in Westdeutschland um 3,18 % und in Ostdeutschland um 3,91 %.
Die Standardrente, also die Regelaltersrente, die eine Durchschnittsverdienerin/ein Durchschnittsverdiener bei 45 Jahren Beitragszahlung erhält, erhöht sich damit in den westdeutschen Bundesländern um 45,83 € auf 1.487,18 € und in den ostdeutschen Bundesländern um 54,- € auf 1.435,05 €.
Zugleich wird der aktuelle Rentenwert (Ost) so angepasst, dass mindestens 96,5 % des Rentenwertes (West).
Der allgemeine Rentner für Landwirtinnen und Landwirte im Ruhestand beträgt ab Juli 2019 15,26 € (West) und 14,70 € (Ost).
Die Versorgungsbezüge für Kriegs- und Wehrdienstopfer sowie Opfer von Gewalttaten und Impfgeschädigte beträgt ab dem 01.07.2019 3,18 %.
Quelle: Mitteilung der Bundesregierung vom 30.04.2019
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Freitag, 28. Juni 2019
Dienstag, 18. Juni 2019
Elterngeld-Bemessung bei Steuerklassenwechsel
Bei einem mehrfachen Wechsel der Steuerklasse im Bemessungszeitraum des Elterngelds, ist die relativ am längsten geltende Steuerklasse für die Bemessung entscheidend.
Das hat das Bundessozialgericht entschieden (28.03.2019, Az. B 10 EG 8/17 R).
Auch wenn eine absolute Betrachtung im Einzelfall für die Leistungsberechtigten günstiger ist, so ist bei einem mehrmaligen Wechsel der Steuerklasse von der obigen relativen Betrachtung auszugehen.
Damit erfolgt eine Korrektur in den Fällen, in denen der Rückgriff auf Entgeltdaten im letzten Monat des Bemessungszeitraums die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern nur verzerrt darstellt.
§ 2c Abs. 3 S. 2 BEEG bedeute nicht, dass die abweichende Steuerklasse in mindestens sieben Monaten des Bemessungszeitraums gegolten haben muss, so das BSG.
Quelle: Volltext-Veröffentlichung auf der Internetseite des Bundessozialgerichts
Ihre Fachanwälte für Sozialrecht in Steinfurt - Borghorst:
Rechtsanwälte Störmer & Hiesserich
Das hat das Bundessozialgericht entschieden (28.03.2019, Az. B 10 EG 8/17 R).
Auch wenn eine absolute Betrachtung im Einzelfall für die Leistungsberechtigten günstiger ist, so ist bei einem mehrmaligen Wechsel der Steuerklasse von der obigen relativen Betrachtung auszugehen.
Damit erfolgt eine Korrektur in den Fällen, in denen der Rückgriff auf Entgeltdaten im letzten Monat des Bemessungszeitraums die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern nur verzerrt darstellt.
§ 2c Abs. 3 S. 2 BEEG bedeute nicht, dass die abweichende Steuerklasse in mindestens sieben Monaten des Bemessungszeitraums gegolten haben muss, so das BSG.
Quelle: Volltext-Veröffentlichung auf der Internetseite des Bundessozialgerichts
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