Bei einem mehrfachen Wechsel der Steuerklasse im Bemessungszeitraum des Elterngelds, ist die relativ am längsten geltende Steuerklasse für die Bemessung entscheidend.
Das hat das Bundessozialgericht entschieden (28.03.2019, Az. B 10 EG 8/17 R).
Auch wenn eine absolute Betrachtung im Einzelfall für die Leistungsberechtigten günstiger ist, so ist bei einem mehrmaligen Wechsel der Steuerklasse von der obigen relativen Betrachtung auszugehen.
Damit erfolgt eine Korrektur in den Fällen, in denen der Rückgriff auf Entgeltdaten im letzten Monat des Bemessungszeitraums die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern nur verzerrt darstellt.
§ 2c Abs. 3 S. 2 BEEG bedeute nicht, dass die abweichende Steuerklasse in mindestens sieben Monaten des Bemessungszeitraums gegolten haben muss, so das BSG.
Quelle: Volltext-Veröffentlichung auf der Internetseite des Bundessozialgerichts
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