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Dienstag, 14. Mai 2019

Jobcenter: Kostenübernahme für Schulbücher

Kosten für Schulbücher sind vom Jobcenter im Rahmen der Härtefall-Regelung als Mehrbedarf zu übernehmen, wenn die Schulbücher mangels Lernmittelfreiheit selbst gekauft werden müssen.

Das hat jetzt das Bundessozialgericht bestätigt (Urteile vom 08.05.2019, Az. B 14 AS 6/18 R, B 14 AS 13/18 R).

In den zugrunden liegenden Fällen hatte das Jobcenter zwei Anträge auf Kostenübernahme der in Niedersachen wohnenden Kläger abgelehnt, obwohl dort keine Lernmittelfreiheit bestand und die Bücher insoweit selbst gekauft werden mussten.

Bereits das Landessozialgericht hatte das Beklagte Jobcenter entsprechend verurteilt.

Das Bundessozialgericht hat eine hiergegen gerichtete Revision des Jobcenter abgewiesen und die zweite Entscheidung aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurück verwiesen.

Das BSG stellte Folgendes klar:

Zwar seien Kosten für Schulbücher dem Grunde nach vom Regelbedarf erfasst. Allerdings sei die Höhe nicht korrekt berechnet, wenn keine Lernmittelfreiheit besteht, weil bei der Ermittlung des Regelbedarfs eine bundesweite Einkommens- und Verbrauchsstichprobe zugrunde liege. Das Ergebnis dieser Ermittlung sei daher nicht auf Schüler anwendbar, für die im Gegensatz zu den meisten anderen Bundesländern keine Lernmittelfreiheit in der Oberstufe gelte.
Deshalb seien die Kosten für Schulbücher in diesem Fall im Rahmen der Härtefall-Regelung als Mehrbedarf i. S. d. § 21 Abs. 6 SGB II zu übernehmen. Grundlage sei das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG i. V. m. dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG, was auch in der Rechtsprechung des BVerfG zum Ausdruck gekommen.
Die Kultushoheit der Länder stehe dem nicht entgegen. Etwaige Finanzierungskonflikte zwischen Bund und Ländern dürften nicht auf dem Rücken der Schüler ausgetragen werden.
Eine Darlehnsgewährung nach § 24 Abs. 1 SGB II scheide aus, da dieses einen vom Regelbedarf zutreffend erfassten Bedarf voraussetze, was aber bei fehlender Lernmittelfreiheit gerade nicht der Fall sei.


Der Autor ist als Fachanwalt für Sozialrecht und Strafrecht zugleich als Rechtsanwalt in Steinfurt niedergelassen.