Das Sozialgericht Dortmund hat ausgeschlossen, dass ein Versicherter durch eine Lautsprecherdurchsage einen nachhaltigen Hörschaden erleidet, wenn sich sein Kopf ca. zwei bis zweieinhalb Meter unter dem Lautsprecher befindet (Urteil vom 29.03.2019, Az. S 1 U 1169/16).
Der Kläger bzw. Antragsteller hatte geltend gemacht, als Möbelverkäufer während seiner versicherten Tätigkeit mehrfach mittels einer Lautsprecher-Anlage ausgerufen worden zu sein und hierdurch einen Tinnitus erlitten zu haben. Die beklagte Berufsgenossenschaft war jedoch von einem stressbedingten Hörschaden ausgegangen.
Zwar war beim Kläger ein Schafen des Hörapparates diagnostiziert.
Allerdings hat das Gericht keinen Zusammenhang zu den Lautsprecherdurchsagen gesehen. Die Lautsprecher-Anlage sei am Tag des Ereignisses nicht mit einem Mangel behaftet gewesen. Außerdem hätten keine Anhaltspunkte für eine fehlende technische Überprüfung von Inbetriebnahme bestanden.
Ein Kausalzusammenhang sei daher bei lebensnaher Würdigung auszuschließen, so das SG Dortmund.
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