Am 09.11.2018 hat der Bundestag das Gesetzter Stärkung des Pflegepersonals beschlossen.
Damit sollen deutliche Verbesserungen im Alltag der Pflegekräfte erreicht werden, und zwar durch eine bessere Personalausstattung sowie bessere Arbeitsbedingungen Kinder Kranken- und Altenpflege.
Eine spürbare Entlastung soll durch das "Sofortprogramm Pflege" erreicht werden.
Künftig sollen die Krankenkassen und Berufsgenossenschaften als Kostenträger die Ausgaben für jede neue Pflegekraft übernehmen. Dies gilt auch für die Aufstockung von Teilzeitstellen. Damit gehen Tariferhöhungen nicht mehr zu Lasten der Krankenhäuser, sondern sollen von den Kostenträgern finanziert werden.
Ein weiteres Ziel ist die Förderung von Neueinstellungen in der Altenpflege. Vorgesehen sind 13.000 neue Stellen für stationäre Pflegeeinrichtungen. Diese sollen vollumfänglich durch die gesetzlichen Krankenkassen finanziert werden.
Ab 2020 ist eine krankenhausindividuelle Vergütung vorgesehen.
Außerdem soll die Vereinbarkeit von Familie und Beruf der Pflegekräfte verbessert werden, indem hierfür ca. 70 Mio. Euro jährlich zur Verfügung gestellt werden.
Eine Verbesserung soll auch mit Hilfe der Digitalisierung erfolgen, beispielsweise bei Abrechnung von Pflegeleistungen, der Pflegedokumentation, Videosprechstunden usw. Hierfür würden Mittel aus dem Krankenhausstrukturfonds zur Verfügung gestellt. Ab 2019 werde dieser für weitere vier Jahre mit einem Volumen von einer Mrd. Euro jährlich fortgesetzt.
Rechtsanwalt Störmer ist Fachanwalt für Sozialrecht und zugleich Sozius der Kanzlei Störmer & Hiesserich in Steinfurt.
Dieses Blog durchsuchen
Posts mit dem Label Pflegeheim werden angezeigt. Alle Posts anzeigen
Posts mit dem Label Pflegeheim werden angezeigt. Alle Posts anzeigen
Dienstag, 13. November 2018
Mittwoch, 12. Juli 2017
Reform der Pflegeberufe
Heute, am 0.07.2017, hat der Bundesrat dem Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Pflegeberufe zugestimmt und damit das letzte große Änderungsvorhaben im Gesundheitsbericht in dieser Wahlperiode abgeschlossen.
Nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten kann sie sodann am 01.01.2020 in Kraft treten.
Durch die Änderungen soll der Pflegeberuf an die neuen (und alten) Herausforderungen angepasst werden.
Der bisherige Einzelabschluss wird damit abgeschafft und die Berufszweige Altenpflege, Krankenpflege und Kinderkrankenpflege werden in einer zweijährigen genrealistischen Ausbildung vereint. Im Anschluss daran entscheiden die Auszubildenden, in welchem der der drei Bereiche sie ihren Schwerpunkt setzen möchten.
Durch diese Organisation soll der breitere Einsatz von Pflegekräften ermöglicht werden, da der Anteil der älteren, an Demenz erkrankten Patientinnen und Patienten in Krankenhäusern steigt, während der medizinische Behandlungsbedarf der Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen zunimmt.
Die kostenlose Ausbildung Dauer in Vollzeit drei Jahre. Das in einigen Ländern noch erhobene Schulgeld entfällt.
Voraussetzung ist ein mittlerer Schulabschluss oder ein Hauptschulabschluss mit abgeschlossener Berufsausbildung.
Zusätzlich ist nun eine Pflegeausbildung auch an Hochschulen im Rahmen eines dreijährigen Studiums möglich, dass vertieftes Wissen über die Grundlagen der Pflegewissenschaft vermitteln soll.
Sie brauchen juristen Rat und Hilfe rund um die Pflege ?
Wir helfen: Rechtsanwälte und Fachanwälte für Sozialrecht
Montag, 16. Januar 2017
Aktueller Pflegebericht
Gem. § 10 SGB IX hat die Bundesregierung alle vier Jahre den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes über die Entwicklung der Pflegeversicherung und den Stand der pflegerischen Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland zu berichten.
In diesem Rahmen hat Bundesgesundheitsminiter Hermann Gröhe Mitte Dezember 2016 den sechsten Pflegebericht seit Einführung der Pflegeversicherung in 1995 im Kabinett vorgestellt, der sich auf die Jahre 2011 bis 2015 bezieht.
Demnach seien die Leistungen in der Pflege deutlich ausgebaut worden und heute besser an den Bedürfnissen der Pflegebedürftigen und deren Angehörigen orientiert.
Eine Bearbeitung von Leistungsanträgen erfolge schneller als früher, nämlich durchschnittlich innerhalb von 16 Tagen.
Durch das Erste Pflegestärkungsgesetz hätten mehr zusätzliche Betreuungskräfte eingestellt werden können, die Zahl liege in 2015 bei 48.000, wovon ca. 600.000 Pflegebedürftige profitierten.
Die Pflegedokumentation sei weniger bürokratisch und deutlich effizienter.
Die Zahl der Auszubildenden in der Altenpflegeausbildung sei im Berichtszeitraum um ca. 1 % gestiegen auf einen neuen Höchststand von 68.000 Azubis im Schuljahr 2015/16.
Die Ausgaben für Leistungen seien um rund 27 % von ca. 20,9 auf ca. 26,6 Mrd. angestiegen, während in 2015 rund 17 % mehr Menschen Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung bezogen, nämlich zuletzt 2,7 Millionen.
Ab dem 01.01.2017 gilt schließlich ein neuer Begriff der Pflegebedürftigkeit.
Der vollständige Sechste Pflegebericht der Bundesregierung kann hier abgerufen werden.
In diesem Rahmen hat Bundesgesundheitsminiter Hermann Gröhe Mitte Dezember 2016 den sechsten Pflegebericht seit Einführung der Pflegeversicherung in 1995 im Kabinett vorgestellt, der sich auf die Jahre 2011 bis 2015 bezieht.
Demnach seien die Leistungen in der Pflege deutlich ausgebaut worden und heute besser an den Bedürfnissen der Pflegebedürftigen und deren Angehörigen orientiert.
Eine Bearbeitung von Leistungsanträgen erfolge schneller als früher, nämlich durchschnittlich innerhalb von 16 Tagen.
Durch das Erste Pflegestärkungsgesetz hätten mehr zusätzliche Betreuungskräfte eingestellt werden können, die Zahl liege in 2015 bei 48.000, wovon ca. 600.000 Pflegebedürftige profitierten.
Die Pflegedokumentation sei weniger bürokratisch und deutlich effizienter.
Die Zahl der Auszubildenden in der Altenpflegeausbildung sei im Berichtszeitraum um ca. 1 % gestiegen auf einen neuen Höchststand von 68.000 Azubis im Schuljahr 2015/16.
Die Ausgaben für Leistungen seien um rund 27 % von ca. 20,9 auf ca. 26,6 Mrd. angestiegen, während in 2015 rund 17 % mehr Menschen Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung bezogen, nämlich zuletzt 2,7 Millionen.
Ab dem 01.01.2017 gilt schließlich ein neuer Begriff der Pflegebedürftigkeit.
Der vollständige Sechste Pflegebericht der Bundesregierung kann hier abgerufen werden.
Donnerstag, 6. Juni 2013
Pflegeheim: Schadensersatz bei Verbrennung
Lässt Pflegepersonal heißen Tee in Thermoskannen unbeaufsichtigt in einem Raum mit pflegebedürftigen und demenzkranken Heimbewohnern zurück, so liegt grundsätzlich eine Pflichtverletzung vor, aus der sich Schadensersatzansprüche hierdurch Verletzter ergeben können.
Dies hat jetzt das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht entschieden (Entscheidung vom 31.05.2013, Az. 4 U 85/12).
Die dortige Verletzte saß im Rollstuhl und konnte selbst die Kannen nicht erreichen. Allerdings wurde ihr von einem weiteren Bewohner heißer Tee derart eingeschenkt, dass es zu erheblichen Verbrennungen an den Oberschenkeln kam, die unter anderem Hauttransplantationen erforderlich machten. Die entstandenen Behandlungskosten in Höhe von über 85.000,00 € verlangte die Krankenkasse vom Heimbetreiber zurück.
Zu Recht, wie das OLG Schleswig ausgeführt hat.
Den Heimbetreiber hätten Obhutspflichten im Zusammenhang mit den übernommenen Pflegeaufgaben getroffen. Das Personal hätte die entstandenen Verletzungen bei Anwesenheit im Raum verhindern können und aufgrund seiner Aufsichtspflicht auch müssen. Auch wenn unter dem Aspekt der Selbstständigkeit und Selbstverantwortung der Bewohner keine ständige Beaufsichtigung verlangt werden könne, so hätte das Personal im vorliegenden Fall durch einfache Maßnahmen den Unglücksfall verhindern können, indem es die Kannen bei Verlassen des Raumes einfach mitgenommen hätte.
Der Autor ist als Rechtsanwalt in Steinfurt ansässig.
Dies hat jetzt das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht entschieden (Entscheidung vom 31.05.2013, Az. 4 U 85/12).
Die dortige Verletzte saß im Rollstuhl und konnte selbst die Kannen nicht erreichen. Allerdings wurde ihr von einem weiteren Bewohner heißer Tee derart eingeschenkt, dass es zu erheblichen Verbrennungen an den Oberschenkeln kam, die unter anderem Hauttransplantationen erforderlich machten. Die entstandenen Behandlungskosten in Höhe von über 85.000,00 € verlangte die Krankenkasse vom Heimbetreiber zurück.
Zu Recht, wie das OLG Schleswig ausgeführt hat.
Den Heimbetreiber hätten Obhutspflichten im Zusammenhang mit den übernommenen Pflegeaufgaben getroffen. Das Personal hätte die entstandenen Verletzungen bei Anwesenheit im Raum verhindern können und aufgrund seiner Aufsichtspflicht auch müssen. Auch wenn unter dem Aspekt der Selbstständigkeit und Selbstverantwortung der Bewohner keine ständige Beaufsichtigung verlangt werden könne, so hätte das Personal im vorliegenden Fall durch einfache Maßnahmen den Unglücksfall verhindern können, indem es die Kannen bei Verlassen des Raumes einfach mitgenommen hätte.
Der Autor ist als Rechtsanwalt in Steinfurt ansässig.
Mittwoch, 13. Februar 2013
Bereitschaftsdienst - Mindestlohn in der Pflegebranche
Im Bereitschaftsdienst erbrachte Arbeitsleistungen sind mit demselben Mindestentgeltsatz zu vergüten wie Arbeitsleistungen während der Vollarbeitszeit. Das hat das Landesarbeitsgericht Stuttgart in einer jetzt veröffentlichten Entscheidung (Urteil vom 28.11.2012, Az. 4 Sa 48/12) klargestellt.
Die gleiche Vergütungsverpflichtung ergibt sich daraus, dass die Regelung über das Mindestentgelt in der Pflegebranche (§ 2 PflegeArbbG) nicht nach der Art der Tätigkeit differenziert. Insbesondere gibt es auch keine Regelung im Arbeitszeitgesetz, nach der Bereitschaftsdienste "per se" geringer zu vergüten wären.
Überwiegen im Rahmen der Leistungserbringung die pflegerischen Tätigkeiten der Grundpflege i. S. d. § 14 Abs. 4 Nr. 1-3 SGB XI und ist somit der Anwendungsbereich der Mindestentgeltregelungen gem. § 1 Abs. 3 PflegeArbbV eröffnet, so sind auch andere Tätigkeiten (insbesondere solche der hauswirtschaftlichen Versorgung i. S. d. § 14 Abs. 4 Nr. 4 SGB XI) mit dem Mindestentgeltsatz des § 2 Abs. 1 PflegeArbbV zu vergüten.
Das Landesarbeitsgericht hat daher mit seiner Entscheidung der in bestimmten Betrieben üblichen Praxis, Bereitschaftsdienste ohne arbeits- oder tarifvertragliche Grundlage geringer oder sogar überhaupt nicht zu vergüten, eine klare Absage erteilt.
Stephan Störmer ist schwerpunktmäßig in Bereich des Sozialrechts und des Strafrechts tätig.
Die gleiche Vergütungsverpflichtung ergibt sich daraus, dass die Regelung über das Mindestentgelt in der Pflegebranche (§ 2 PflegeArbbG) nicht nach der Art der Tätigkeit differenziert. Insbesondere gibt es auch keine Regelung im Arbeitszeitgesetz, nach der Bereitschaftsdienste "per se" geringer zu vergüten wären.
Überwiegen im Rahmen der Leistungserbringung die pflegerischen Tätigkeiten der Grundpflege i. S. d. § 14 Abs. 4 Nr. 1-3 SGB XI und ist somit der Anwendungsbereich der Mindestentgeltregelungen gem. § 1 Abs. 3 PflegeArbbV eröffnet, so sind auch andere Tätigkeiten (insbesondere solche der hauswirtschaftlichen Versorgung i. S. d. § 14 Abs. 4 Nr. 4 SGB XI) mit dem Mindestentgeltsatz des § 2 Abs. 1 PflegeArbbV zu vergüten.
Das Landesarbeitsgericht hat daher mit seiner Entscheidung der in bestimmten Betrieben üblichen Praxis, Bereitschaftsdienste ohne arbeits- oder tarifvertragliche Grundlage geringer oder sogar überhaupt nicht zu vergüten, eine klare Absage erteilt.
Stephan Störmer ist schwerpunktmäßig in Bereich des Sozialrechts und des Strafrechts tätig.
Montag, 10. September 2012
Pflegeheime - Anwesenheit einer Pflegekraft zur Nachtzeit
Wie das Verwaltungsgericht Stuttgart entschieden hat, muss in Pflegeeinrichtungen mit pflegebedürftigen Bewohnern auch nachts eine Fachkraft ständig aktiv im Dienst sein. Eine bloße Nachtbereitschaft genügt nicht (Beschluss vom 24.04.2012, Az. 4 K 897/12).
Das Verwaltungsgericht wies darauf hin, dass dem nicht genüge getan wird durch eine bloße "Nachtbereitschaft", bei der sich ein Pflegefachkraftmitarbeiter zur Nachtzeit schlafend bzw. ruhend in einem Bereitschaftszimmer befindet, sich aber nur für den Bedarfsfall bereit zu halten habt. Diese Form der Anwesenheit genüge nicht den Anforderungen des Landesheimgesetzes Baden-Würtemberg. Eine derartige Nachtbereitschaft sei strikt von einer Nachtwache zu unterscheiden. Letztere erfordere einen aktiven Dienst, in dem eine Pflegefachkraft auch während der Nachtzeit ständig körperlich anwesend sei. Dies äußere sich in der Überwachung, Kontrolle und Versorgung von Pflegebedürftigen. Von einer so ausgestalteten Nachtwache könne auch nicht ausnahmsweise abgesehen werden.
Stephan Störmer ist Fachanwalt für Sozialrecht in Steinfurt.
Das Verwaltungsgericht wies darauf hin, dass dem nicht genüge getan wird durch eine bloße "Nachtbereitschaft", bei der sich ein Pflegefachkraftmitarbeiter zur Nachtzeit schlafend bzw. ruhend in einem Bereitschaftszimmer befindet, sich aber nur für den Bedarfsfall bereit zu halten habt. Diese Form der Anwesenheit genüge nicht den Anforderungen des Landesheimgesetzes Baden-Würtemberg. Eine derartige Nachtbereitschaft sei strikt von einer Nachtwache zu unterscheiden. Letztere erfordere einen aktiven Dienst, in dem eine Pflegefachkraft auch während der Nachtzeit ständig körperlich anwesend sei. Dies äußere sich in der Überwachung, Kontrolle und Versorgung von Pflegebedürftigen. Von einer so ausgestalteten Nachtwache könne auch nicht ausnahmsweise abgesehen werden.
Stephan Störmer ist Fachanwalt für Sozialrecht in Steinfurt.
Dienstag, 4. September 2012
"Pflege-TÜV": Veröffentlichung der Ergebnisse zulässig
Seit einiger Zeit werden ambulante und stätionäre Pflegeeinrichtungen bundesweit Qualitätsprüfungen unterzogen und die Ergebnisse vergleichbar im Internet veröffentlich. Hierzu werden Schulnoten verteilt (sogenannte "Transparenzberichte").
Das LSG NRW hat nunmehr entschieden, dass derartige Veröffentlichungen grundsätzlich zulässig sind und insbesondere auch nicht gegen verfassungsrechtliche Vorschriften verstoßen (15.08.2012, Az. L 10 P 137/11).
Rechtsanwalt Stephan Störmer ist zugleich als Fachanwalt für Sozialrecht in Steinfurt ansässig.
Das LSG NRW hat nunmehr entschieden, dass derartige Veröffentlichungen grundsätzlich zulässig sind und insbesondere auch nicht gegen verfassungsrechtliche Vorschriften verstoßen (15.08.2012, Az. L 10 P 137/11).
Rechtsanwalt Stephan Störmer ist zugleich als Fachanwalt für Sozialrecht in Steinfurt ansässig.
Abonnieren
Posts (Atom)