Wie das Bundesverfassungsgericht am 08.11.2011 entschieden hat (Az. 1 BvR 2007/11), verletzt die Anrechnung der Einkommensteuer-Erstattung auf ALG II-Ansprüche nicht das Grundrecht auf Eigentum aus Art. 14 Abs. 1 GG und ist daher verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Steuerfinanzierte Fürsorgeleistungen wie das ALG II sind demnach letztlich nicht als Eigentum geschützt. Ein grundrechtlicher Eigentumsschutz sei nur dann gegeben, wenn es sich um "vermögenswerte Rechtspositionen" handelt, die nach Art eines "Ausschließlichkeitsrechts" privatnützig zugeordnet sind, auf nicht unerheblichen Eigenleistungen beruhen und der Existenzsicherung dienen. Diese Voraussetzungen seien bei steuerfinanzierten Fürsorgeleistungen wie der Grundsicherung aber nicht gegeben, so dass diese folglich auch nicht dem grundrechtlichen Schutz aus Art. 14 Abs. 1 GG unterlägen.
Stephan Störmer ist Fachanwalt für Sozialrecht in Steinfurt.
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Mittwoch, 14. Dezember 2011
Mittwoch, 7. Dezember 2011
Eiszeit ?!
Bei "Eis" denkt man derzeit wohl mehr an die niedrigen Temperaturen und die damit verbundenen Gefahren im Straßenverkehr.
Der Fall, den das SG Berlin zu entscheiden hatte, hatte sich jedoch im Sommer ereignet. Im Mai 2009 befand sich ein freiwillig versicherter Unternehmensberater auf dem Heimweg von einem Geschäftstermin. Auf diesem Weg hatte er sich ein Eis gekauft, an dem er sich noch auf dem Weg verschluckte, was "blitzartig dumpfe Schmerzen" verursacht habe. In der Rettungsstelle des Krankenhauses wurde kurze Zeit später ein Herzinfarkt festgestellt. Die beklagte Verwaltungs-Berufsgenossenschaft habe jedoch zu recht die Anerkennung eines Arbeitsunfalles abgelehnt, entschied jetzt das zuständige Sozialgericht. Eis-Essen sei keine unfallversicherungsrechtlich geschützte Tätigkeit. Es fehle nämlich ersichtlich an einem sachlichen Zusammenhang zwischen der Handlung und der Berufstätigkeit. Vor diesem Hintergrund ist Nahrungsaufnahme grundsätzlich unversichert, wenn sie lediglich dem Genuss dient. Angesichts der Jahreszeit dürfte das im Moment dann wohl auch für Glühwein gelten ...
Der Autor ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht in Steinfurt.
Der Fall, den das SG Berlin zu entscheiden hatte, hatte sich jedoch im Sommer ereignet. Im Mai 2009 befand sich ein freiwillig versicherter Unternehmensberater auf dem Heimweg von einem Geschäftstermin. Auf diesem Weg hatte er sich ein Eis gekauft, an dem er sich noch auf dem Weg verschluckte, was "blitzartig dumpfe Schmerzen" verursacht habe. In der Rettungsstelle des Krankenhauses wurde kurze Zeit später ein Herzinfarkt festgestellt. Die beklagte Verwaltungs-Berufsgenossenschaft habe jedoch zu recht die Anerkennung eines Arbeitsunfalles abgelehnt, entschied jetzt das zuständige Sozialgericht. Eis-Essen sei keine unfallversicherungsrechtlich geschützte Tätigkeit. Es fehle nämlich ersichtlich an einem sachlichen Zusammenhang zwischen der Handlung und der Berufstätigkeit. Vor diesem Hintergrund ist Nahrungsaufnahme grundsätzlich unversichert, wenn sie lediglich dem Genuss dient. Angesichts der Jahreszeit dürfte das im Moment dann wohl auch für Glühwein gelten ...
Der Autor ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht in Steinfurt.
Mittwoch, 9. November 2011
Pfändungsschutz von Sozialleistungen
Achtung: Zum 01.01.2012 fällt der bisherige 14-tägige Pfändungsschutz von Sozialleistungen weg.
Empfänger von "Hartz 4" oder Kinderzuschlag sollten daher ihre Konten schnellstmöglich in ein sogenanntes Pfändungsschutzkonto umwandeln. Sonst besteht die Gefahr, dass zum Jahresanfang nicht über eingegangene Geldleistungen wie z. B. ALG II verfügt werden kann.
Durch die Umwandlung in Pfändungsschutzkonto wird grundsätzlich ein Freibetrag in Höhe von 1.028,89 € geschützt. Der persönliche Freibetrag kann unter Umständen auch höher ausfallen.
Über das Pfändungsschutzkonto wurde in diesem Blog bereits am 10. August 2010 berichtet. Dort finden Sie weitere Infos.
Stephan Störmer ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht in Steinfurt.
Empfänger von "Hartz 4" oder Kinderzuschlag sollten daher ihre Konten schnellstmöglich in ein sogenanntes Pfändungsschutzkonto umwandeln. Sonst besteht die Gefahr, dass zum Jahresanfang nicht über eingegangene Geldleistungen wie z. B. ALG II verfügt werden kann.
Durch die Umwandlung in Pfändungsschutzkonto wird grundsätzlich ein Freibetrag in Höhe von 1.028,89 € geschützt. Der persönliche Freibetrag kann unter Umständen auch höher ausfallen.
Über das Pfändungsschutzkonto wurde in diesem Blog bereits am 10. August 2010 berichtet. Dort finden Sie weitere Infos.
Stephan Störmer ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht in Steinfurt.
Freitag, 4. November 2011
Neuordnung der sozialen Vorsorge für Landwirte
Wegen des grundlegenden Strukturwandels in der Landwirtschaft hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf vorgelegt, nach dem die Vorsorge für Landwirte grundlegend neu organisiert wird. Regionale Träger und der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung werden demnach zusammengeführt. Der neue Bundesträger "Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau" ist dann für alle einbezogenen Berufsgruppen und alle Zweige der Sozialversicherung, also Unfall-, Kranken- und Pflegeversicherung sowie Alterssicherung, zuständig und kann in Zukunft gleich hohe Beitragssätze für gleich starke Betriebe erheben.
Weitere Informationen gibt es hier:
Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-Neuordnungsgesetz - LSV-NOG)
Infomaterial zum LSV-NOG
Rechtsanwalt Störmer aus Steinfurt ist zugleich Fachanwalt für Sozialrecht.
Weitere Informationen gibt es hier:
Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-Neuordnungsgesetz - LSV-NOG)
Infomaterial zum LSV-NOG
Rechtsanwalt Störmer aus Steinfurt ist zugleich Fachanwalt für Sozialrecht.
Donnerstag, 3. November 2011
Bildungspaket
Gestern haben sich Vertreter der Bundes- sowie Landesregierung von Niedersachsen sowie Vertreter von Städten und Gemeinden im Rahmen eines runden Tisches über die derzeitige Inanspruchnahme des Bildungspaketes für Kinder ausgetauscht.
Nach Startschwierigkeiten nehmen inzwischen in etwa 43 Prozent der Kinder, die von Grundsicherung leben und ca. 50 Prozent von Kindern, die in den Kinderzuschlag- und Wohngeldbezug fallen, Leistungen des Bildungspakets in Anspruch. Am stärksten nachgefragt wurden dabei Zuschüsse für ein warmes Mittagessen und für Schulausflüge.
Um die Inanspruchnahme weiter zu erhöhen, haben sich Bund, Länder und Gemeinden darauf verständigt, die Antragstellung zu vereinfachen.
Dies soll geschehen über einen sogenannten Globalantrag, der beim regelmäßigen Routinebesuch der Eltern im Jobcenter gestellt werden kann. Damit soll der allgemeine Anspruch von bedürftigen Kindern auf das Bildungspaket festgehalten werden. Wird später eine konkrete Leistung abgerufen, so kann das Geld erstattet werden. Zudem sollen aufgrund der Anlaufschwierigkeiten auch rückwirkende Erstattungen erfolgen können.
Trotz aller Begeisterung, die die Vertreter der öffentlichen Hand über die Einführung des Bildungspaketes gestern an den Tag legten, darf nicht vergessen werden, dass immer noch über die Hälfte aller Kinder, die Grundsicherungsleistungen beziehen, bislang nicht von den durch das Bildungspaket erfassten Leistungen profitieren. Zudem erschließt sich nicht, welche Erleichterungen konkret mit dem Globalantrag verbunden sein sollen. Verbleibt es doch dabei, dass immer noch jede konkret beanspruchte Leistung im Einzelfall, das heißt, mit einem enormen Mehraufwand für die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter und damit notwendigerweise auch mit einer teils erheblichen Zeitverzögerung für die Bedürftigen geprüft und bewilligt werden muss.
Stephan Störmer ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht in Steinfurt.
Nach Startschwierigkeiten nehmen inzwischen in etwa 43 Prozent der Kinder, die von Grundsicherung leben und ca. 50 Prozent von Kindern, die in den Kinderzuschlag- und Wohngeldbezug fallen, Leistungen des Bildungspakets in Anspruch. Am stärksten nachgefragt wurden dabei Zuschüsse für ein warmes Mittagessen und für Schulausflüge.
Um die Inanspruchnahme weiter zu erhöhen, haben sich Bund, Länder und Gemeinden darauf verständigt, die Antragstellung zu vereinfachen.
Dies soll geschehen über einen sogenannten Globalantrag, der beim regelmäßigen Routinebesuch der Eltern im Jobcenter gestellt werden kann. Damit soll der allgemeine Anspruch von bedürftigen Kindern auf das Bildungspaket festgehalten werden. Wird später eine konkrete Leistung abgerufen, so kann das Geld erstattet werden. Zudem sollen aufgrund der Anlaufschwierigkeiten auch rückwirkende Erstattungen erfolgen können.
Trotz aller Begeisterung, die die Vertreter der öffentlichen Hand über die Einführung des Bildungspaketes gestern an den Tag legten, darf nicht vergessen werden, dass immer noch über die Hälfte aller Kinder, die Grundsicherungsleistungen beziehen, bislang nicht von den durch das Bildungspaket erfassten Leistungen profitieren. Zudem erschließt sich nicht, welche Erleichterungen konkret mit dem Globalantrag verbunden sein sollen. Verbleibt es doch dabei, dass immer noch jede konkret beanspruchte Leistung im Einzelfall, das heißt, mit einem enormen Mehraufwand für die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter und damit notwendigerweise auch mit einer teils erheblichen Zeitverzögerung für die Bedürftigen geprüft und bewilligt werden muss.
Stephan Störmer ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht in Steinfurt.
BKK für Heilberufe
Mit Ablauf dieses Jahres wird das Bundesversicherungsamt (BVA) die BKK für Heilberufe wegen fehlender dauerhafter Leistungsfähigkeit schließen.
Der Versicherungsschutz für die bisher dort Versicherten bleibt jedoch lückenlos bestehen. Unabhängig von Gesundheitszustand und Alter können sie in jede in ihrem Bundesland geöffnete gesetzliche Krankenkasse wechseln. Diese muss sie aufnehmen. Des weiteren werden die Forderungen von Krankenhäusern, Apotheken, Ärzten und anderen Leistungsträgern von der BKK für Heilberufe bis zur vollständigen Abwicklung erfüllt.
Der Autor ist Fachanwalt für Sozialrecht in Steinfurt.
Der Versicherungsschutz für die bisher dort Versicherten bleibt jedoch lückenlos bestehen. Unabhängig von Gesundheitszustand und Alter können sie in jede in ihrem Bundesland geöffnete gesetzliche Krankenkasse wechseln. Diese muss sie aufnehmen. Des weiteren werden die Forderungen von Krankenhäusern, Apotheken, Ärzten und anderen Leistungsträgern von der BKK für Heilberufe bis zur vollständigen Abwicklung erfüllt.
Der Autor ist Fachanwalt für Sozialrecht in Steinfurt.
Mittwoch, 26. Oktober 2011
Grundsicherung: Kostenübernahme für Führerschein-Erwerb
Wenn eine Einstellungszusage eines Arbeitgebers vorliegt, die vom Vorhandensein eines Führerscheins abhängt, dessen Erwerb jedoch aufgrund von Mittellosigkeit durch einen Empfänger von Grundsicherungsleistungen nicht (auch nicht teilweise) selbst finanziert werden kann, so ist das Ermessen der Behörde für eine Förderung aus dem Vermittlungsbudget nach § 16 Abs 1 S. 2 SGB II i. V. m. § 45 III auf Null reduziert.
Das bedeutet, dass eine solche Förderung zum Erwerb des Führerscheins bewilligt werden muss, wenn die Erlangung des neuen Arbeitsplatzes nur durch Übernahme der vollen Kosten erreicht werden kann.
Das hat jetzt das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschieden (Beschluss des 15. Senats vom 13.10.2011, Az. L 15 AS 317/11 B).
Stephan Störmer ist Fachanwalt für Sozialrecht und Anwalt in Steinfurt.
Das bedeutet, dass eine solche Förderung zum Erwerb des Führerscheins bewilligt werden muss, wenn die Erlangung des neuen Arbeitsplatzes nur durch Übernahme der vollen Kosten erreicht werden kann.
Das hat jetzt das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschieden (Beschluss des 15. Senats vom 13.10.2011, Az. L 15 AS 317/11 B).
Stephan Störmer ist Fachanwalt für Sozialrecht und Anwalt in Steinfurt.
Dienstag, 25. Oktober 2011
Sozialversicherungsrechengrößen 2012
In diesem Monat hat das Bundeskabinett die Sozialversicherungs-Rechengrößen für 2012 beschlossen. Weitere Informationen finden Sie hier auf der Seite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
Rechtsanwalt Störmer ist zugleich Fachanwalt für Sozialrecht.
Rechtsanwalt Störmer ist zugleich Fachanwalt für Sozialrecht.
Montag, 17. Oktober 2011
Neue Hartz-IV-Regelsätze
Zum 01.01.2012 werden die Regelsätze der Grundsicherung für alleinstehende Erwachsene um 10,- € auf 374 € angehoben.
Für Kinder von 6 bis unter 14 Jahren (Stufe 5) und Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahren (Stufe 4) bleiben die Sätze gleich (251 € bzw. 287 €).
Die Regelbedarfsstufen für 2012 (+ Veränderung zu 2011) im Überblick:
Für Kinder von 6 bis unter 14 Jahren (Stufe 5) und Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahren (Stufe 4) bleiben die Sätze gleich (251 € bzw. 287 €).
Die Regelbedarfsstufen für 2012 (+ Veränderung zu 2011) im Überblick:
- die Regelbedarfsstufe 1 – 374 Euro + 10 Euro (Alleinlebend)
- die Regelbedarfsstufe 2 – 337 Euro + 9 Euro (Paare/Bedarfsgemeinschaften)
- die Regelbedarfsstufe 3 – 299 Euro + 8 Euro (Erwachsene im Haushalt anderer)
- die Regelbedarfsstufe 4 – 287 Euro (unverändert, Besitzschutzregelung)
- die Regelbedarfsstufe 5 – 251 Euro (unverändert, Besitzschutzregelung)
- die Regelbedarfsstufe 6 – 219 Euro + 4 Euro (Kinder von 0 bis 6 Jahre)
Freitag, 7. Oktober 2011
Wohnungsgröße für alleinstehende Hartz-IV-Empfänger
Wie das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in einem aktuellen Urteil entschieden hat, haben alleinstehende Bezieher von Hartz-IV-Leistungen in Nordrhein-Westfalen bereits ab dem 01.01.2010 einen Anspruch auf 50 Quadratmeter Wohnfläche (Urteil vom 16.05.2011, Az. L 19 AS 2202/10).
Das beklagte Jobcenter hatte dem Kläger lediglich Miete und Nebenkosten für eine Wohnfläche von 45 Quadratmeter gewähren wollen. Der Kläger obsiegte jedoch sowohl in der ersten als auch der zweiten Instanz.
Das LSG NRW hat klargestellt, dass anhand der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die aktuell geltenden landesrechtlichen Vorschriften für die Belegung von gefördertem Wohnraum maßgeblich sind. In Nordrhein-Westfalen sind dies bereits seit dem 01.01.2010 für Alleinstehende 50 Quadratmeter Wohnfläche.
Das Landessozialgericht hat jedoch wegen der Bedeutung der Rechtsfrage die Revision zugelassen.
Rechtsanwalt Störmer ist zugleich Fachanwalt für Sozialrecht in Steinfurt.
Das beklagte Jobcenter hatte dem Kläger lediglich Miete und Nebenkosten für eine Wohnfläche von 45 Quadratmeter gewähren wollen. Der Kläger obsiegte jedoch sowohl in der ersten als auch der zweiten Instanz.
Das LSG NRW hat klargestellt, dass anhand der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die aktuell geltenden landesrechtlichen Vorschriften für die Belegung von gefördertem Wohnraum maßgeblich sind. In Nordrhein-Westfalen sind dies bereits seit dem 01.01.2010 für Alleinstehende 50 Quadratmeter Wohnfläche.
Das Landessozialgericht hat jedoch wegen der Bedeutung der Rechtsfrage die Revision zugelassen.
Rechtsanwalt Störmer ist zugleich Fachanwalt für Sozialrecht in Steinfurt.
Donnerstag, 6. Oktober 2011
Osteuropäische Arbeitskräfte
Seit Mai diesen Jahres gilt auch für die Arbeitnehmer aus Polen, Tschechien, Ungarn, Estland, Lettland, Litauen, Slowenien und der Slowakei die uneingeschränkte Freizügigkeit. Der große Zustrom ist jedoch ausgeblieben. Wie die Bundesagentur für Arbeit mitteilt, ist die Zahl der Beschäftigten aus den genannten Ländern abzüglich des jahreszeitlich bedingten Zuwachses im Mai lediglich auf insgesamt 259.000 angestiegen. Das bedeutet eine Steigerung um 24.000 Arbeitskräfte. Zuwächse waren vor allem im Bereich der Land- und Forstwirtschaft, im Baugewerbe, im verarbeitenden Gewerbe und in Zeitarbeitsfirmen zu verzeichnen. Die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten.
Der Autor ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht.
Der Autor ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht.
Dienstag, 20. September 2011
Gesetzliche Unfallversicherung, hier: geringfügige Hilfeleistungen
Geringfügige Hilfen und selbstverständliche Gefälligkeitshilfen sind nicht von der gesetzlichen Unfallversicherung abgedeckt.
Das hat das Hessische Landessozialgericht in einer jetzt veröffentlichten Entscheidung vom 28.06.2011 klargestellt (Az. L 3 U 134/09).
Zwar könnten auch unentgeltliche Tätigkeiten arbeitnehmerähnlichen Charakter haben. Für das Eintreten der gesetzlichen Unfallversicherung sei aber erforderlich, dass die Hilfeleistung mit einer aus einem Arbeitsverhältnis geschuldeten Tätigkeit vergleichbar sei und einen gewissen wirtschaftlichen Wert habe. Dies sei jedoch bei alltäglichen und geringfügigen Gefälligkeiten wie z. B. Botengängen über die Straße, die noch dazu nur einen geringen Zeitraum in Anspruch nähmen, nicht der Fall. Hierbei handele es sich "lediglich" um selbstverständliche Hilfsdienste, die unversichert seien.
Im vorliegenden Fall hatte eine Frau im Rahmen eines Sonntagsausflugs spontan Bekannten dabei geholfen, Vieh über eine Straße auf eine gegenüberliegende Weide zu treiben. Hierbei wurde sie von einem Motorrad erfasst und erlitt mehrere Knochenbrüche.
Stephan Störmer ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht in der Kanzlei Störmer & Hiesserich Rechtsanwälte.
Das hat das Hessische Landessozialgericht in einer jetzt veröffentlichten Entscheidung vom 28.06.2011 klargestellt (Az. L 3 U 134/09).
Zwar könnten auch unentgeltliche Tätigkeiten arbeitnehmerähnlichen Charakter haben. Für das Eintreten der gesetzlichen Unfallversicherung sei aber erforderlich, dass die Hilfeleistung mit einer aus einem Arbeitsverhältnis geschuldeten Tätigkeit vergleichbar sei und einen gewissen wirtschaftlichen Wert habe. Dies sei jedoch bei alltäglichen und geringfügigen Gefälligkeiten wie z. B. Botengängen über die Straße, die noch dazu nur einen geringen Zeitraum in Anspruch nähmen, nicht der Fall. Hierbei handele es sich "lediglich" um selbstverständliche Hilfsdienste, die unversichert seien.
Im vorliegenden Fall hatte eine Frau im Rahmen eines Sonntagsausflugs spontan Bekannten dabei geholfen, Vieh über eine Straße auf eine gegenüberliegende Weide zu treiben. Hierbei wurde sie von einem Motorrad erfasst und erlitt mehrere Knochenbrüche.
Stephan Störmer ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht in der Kanzlei Störmer & Hiesserich Rechtsanwälte.
Montag, 19. September 2011
Behindertenparkplatz: verbotswidriges Parken
Wie das Verwaltungsgericht Neustadt/Weinstraße jetzt entschieden hat (Az. 5 K 369/11.NW), darf ein Fahrzeug, das verbotswidrig auf einem von mehreren öffentlichen Behindertenparkplätzen auch dann abgeschleppt werden, wenn die anderen Plätze frei sind.
Das Verwaltungsgericht hat klargemacht, dass eine Funktionsbeeinträchtigung eines Behindertenparkplatzes auch dann vorliegt, wenn sich direkt daneben noch weitere unbelegte Behindertenparkpläzte befinden. Ein verbotswidrig abgestelltes Fahrzeug darf auch in einem solchen Fall sofort abgeschleppt werden, denn den für schwerbehinderte Menschen eingerichteten Parkplätzen kommt mit Rücksicht auf die Hilfebedürftigkeit der bevorrechtigten Personen ein besonders großes Gewicht zu.
Das Verwaltungsgericht hat klargemacht, dass eine Funktionsbeeinträchtigung eines Behindertenparkplatzes auch dann vorliegt, wenn sich direkt daneben noch weitere unbelegte Behindertenparkpläzte befinden. Ein verbotswidrig abgestelltes Fahrzeug darf auch in einem solchen Fall sofort abgeschleppt werden, denn den für schwerbehinderte Menschen eingerichteten Parkplätzen kommt mit Rücksicht auf die Hilfebedürftigkeit der bevorrechtigten Personen ein besonders großes Gewicht zu.
Freitag, 26. August 2011
Übernahme von Beerdigungskosten
Die Sozialhilfeträger dürfen erforderliche Bestattungskosten nicht lediglich anhand pauschaler Vergütungssätze übernehmen. Das hat jetzt das Bundessozialgericht in letzter Instanz entschieden (Az. B 8 SO 20/10 R), nachdem eine Empfängerin von ALG II in den Instanzen zuvor noch mit ihrem Erstattungsantrag gescheitert war.
Das BSG hat deutlich gemacht, dass stets die Erforderlichkeit der Einzelleistungen des Bestattungsunternehmers im Rahmen einer Gesamtbetrachtung, die auch die örtlichen Verhältnisse berücksichtigt, zu erfolgen hat.
Da im vorliegenden Fall die Tatsachenfeststellungen des Landessozialgerichts nicht ausreichend waren, hat das BSG den Fall zur weiteren Sachverhaltsaufklärung dorthin zurück verwiesen.
Der Autor ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht in Steinfurt.
Das BSG hat deutlich gemacht, dass stets die Erforderlichkeit der Einzelleistungen des Bestattungsunternehmers im Rahmen einer Gesamtbetrachtung, die auch die örtlichen Verhältnisse berücksichtigt, zu erfolgen hat.
Da im vorliegenden Fall die Tatsachenfeststellungen des Landessozialgerichts nicht ausreichend waren, hat das BSG den Fall zur weiteren Sachverhaltsaufklärung dorthin zurück verwiesen.
Der Autor ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht in Steinfurt.
Donnerstag, 18. August 2011
Versorgungs-Struktur-Gesetz geplant
Am 03.08.2011 hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf beschlossen, der der Verbesserung der ärztlichen Versorgung im ländlichen Bereich dienen soll.
Dabei sind insbesondere folgende Bereiche betroffen:
- Sicherstellung der ambulanten ärztlichen Versorgung
- ambulante spezialärztliche Versorgung
- Reform des ertragsärztlichen und des vertragszahnärztlichen Vergütungssystems
Näheres kann dem Gesetzentwurf selbst entnommen werden.
Rechtsanwalt Störmer aus Steinfurt ist zugleich Fachanwalt für Sozialrecht.
Freitag, 15. Juli 2011
König Fußball, aber nur privat !
Wer im Rahmen einer Dienstreise an einem Fußballspiel teilnimmt und sich dabei verletzt, hat keinen Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Dies hat jetzt das Hessische Landessozialgericht entschieden (Urteil vom 13.07.2011, Az. L 3 U 64/06).
Der dortige Kläger hatte einen Antrag auf Verletztenrente gestellt, nachdem er sich im Rahmen eines Freundschafts-Fußballspiels während einer Dienstreise am Knie verletzt hatte. Die zuständige Berufsgenossenschaft hatte die Gewährung einer Verletztenrente abgelehnt, da kein Arbeitsunfall vorläge. Das Spiel sei vielmehr eine Freizeitaktivität nach Abschluss des berufsbedingten Teils der Tagung gewesen. Dies hat das Gericht im Ergebnis bestätigt. Unfallversicherungsschutz bestehe auf einer Dienstreise nur für Tätigkeiten, die mit dem Dienstverhältnis rechtlich wesentlich zusammenhängen. Dies sei bei einem Fußballspiel jedoch nicht der Fall. Es diene vielmehr der Auflockerung der Veranstaltung. Daran ändere es auch nichts, dass das Spiel Teil der Tagesordnung gewesen sei. Ansonsten läge es im Machtbereich des jeweiligen Unternehmens, auf diese Art und Weise den Versicherungsschutz zu Lasten der Versichertengemeinschaft beliebig auszuweiten.
Zu einer Teilnahme sei der dortige Kläger im Übrigen weder arbeitsvertraglich noch sonst verpflichtet gewesen. Daran ändere es auch nichts, dass das Spiel Teil der Tagesordnung gewesen sei
Die Revision wurde nicht zugelassen.
Der Autor ist Fachanwalt für Sozialrecht und als solcher tätig bei Störmer & Hiesserich Rechtsanwälte in Steinfurt.
Dies hat jetzt das Hessische Landessozialgericht entschieden (Urteil vom 13.07.2011, Az. L 3 U 64/06).
Der dortige Kläger hatte einen Antrag auf Verletztenrente gestellt, nachdem er sich im Rahmen eines Freundschafts-Fußballspiels während einer Dienstreise am Knie verletzt hatte. Die zuständige Berufsgenossenschaft hatte die Gewährung einer Verletztenrente abgelehnt, da kein Arbeitsunfall vorläge. Das Spiel sei vielmehr eine Freizeitaktivität nach Abschluss des berufsbedingten Teils der Tagung gewesen. Dies hat das Gericht im Ergebnis bestätigt. Unfallversicherungsschutz bestehe auf einer Dienstreise nur für Tätigkeiten, die mit dem Dienstverhältnis rechtlich wesentlich zusammenhängen. Dies sei bei einem Fußballspiel jedoch nicht der Fall. Es diene vielmehr der Auflockerung der Veranstaltung. Daran ändere es auch nichts, dass das Spiel Teil der Tagesordnung gewesen sei. Ansonsten läge es im Machtbereich des jeweiligen Unternehmens, auf diese Art und Weise den Versicherungsschutz zu Lasten der Versichertengemeinschaft beliebig auszuweiten.
Zu einer Teilnahme sei der dortige Kläger im Übrigen weder arbeitsvertraglich noch sonst verpflichtet gewesen. Daran ändere es auch nichts, dass das Spiel Teil der Tagesordnung gewesen sei
Die Revision wurde nicht zugelassen.
Der Autor ist Fachanwalt für Sozialrecht und als solcher tätig bei Störmer & Hiesserich Rechtsanwälte in Steinfurt.
Donnerstag, 14. Juli 2011
Höhere Erwerbstätigen-Freibeträge für ALG-II-Empfänger
Seit dem 01.07.2011 gelten höhere Hinzuverdienstgrenzen für das ALG II für die Spanne zwischen 100,- € und 1.000,00 €. Hier werden statt wie bisher 10 % nun 20 % nicht auf die Leistungen nach dem SGB II angerechnet.
Ansonsten bleibt es bei den bisherigen Regelung der Freibeträge.
Danach werden Einkommen bis 100,- € überhaupt nicht und Einkommen über 1.000,- € in Höhe von 10 % angerechnet (bis zur Höhe von 1.200,00 € bzw. 1.500,00 € bei Haushalten mit Kindern).
Rechtsanwalt Störmer ist zugleich Fachanwalt für Sozialrecht.
Ansonsten bleibt es bei den bisherigen Regelung der Freibeträge.
Danach werden Einkommen bis 100,- € überhaupt nicht und Einkommen über 1.000,- € in Höhe von 10 % angerechnet (bis zur Höhe von 1.200,00 € bzw. 1.500,00 € bei Haushalten mit Kindern).
Rechtsanwalt Störmer ist zugleich Fachanwalt für Sozialrecht.
Dienstag, 5. Juli 2011
Thema: Sozialhilfe im Ausland
Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, erhalten grundsätzlich keine Leistungen der Sozialhilfe. Ausnahme: bei Bestehen einer außergewöhnlichen Notlage.
Dies hat jetzt das Landessozialgericht Baden-Würtemberg entschieden (Beschluss vom 27.06.2011, Az. L 2 SO 2138/11 ER-B).
Im dortigen Fall konnte ein in Thailand lebender Mann eben gerade nicht nachweisen, dass er sich in einer solchen Notlage befand bzw. befindet, so dass sein entsprechender Antrag abgewiesen wurde. Der Beschluss ist rechtskräftig.
Rechtsanwalt Störmer ist Fachanwalt für Sozialrecht und als solcher in der Sozietät Störmer & Hiesserich Rechtsanwälte in Steinfurt tätig.
Donnerstag, 30. Juni 2011
nochmals: Rückzahlung von Sozialleistungen
Es gibt nicht nur Fälle, in denen (versehentlich) zu wenig Sozialleistungen an Bedürftige seitens des Leistungsträgers überwiesen werden.
Im umgekehrten Fall war durch ein Behördenversehen doppelt so viel Miete gezahlt worden wie beantragt. Gegen die darauf folgende Rückzahlungsforderung wandte sich der Leistungsempfänger mit seiner Klage, die es sage und schreibe bis in die zweite Instanz geschafft hat.
Das LSG Sachsen-Anhalt (Entscheidung vom 03.03.2011, Az. L 5 AS 160/09) hat jedoch klar gestellt, dass solche Beträge, die offensichtlich irrtümlicherweise und für den Leistungsempfänger erkennbar zuviel geleistet wurden, zurück zu erstatten sind.
Wer sich allerdings gegen derartige offenkundig begründete Rückforderungsansprüche ernsthaft bis zur zweiten Instanz zur Wehr setzt, sollte berücksichtigen, dass er damit zugleich viele redliche Leistungsempfänger in Misskredit bringen und mögliche Vorurteile schüren kann.
Im umgekehrten Fall war durch ein Behördenversehen doppelt so viel Miete gezahlt worden wie beantragt. Gegen die darauf folgende Rückzahlungsforderung wandte sich der Leistungsempfänger mit seiner Klage, die es sage und schreibe bis in die zweite Instanz geschafft hat.
Das LSG Sachsen-Anhalt (Entscheidung vom 03.03.2011, Az. L 5 AS 160/09) hat jedoch klar gestellt, dass solche Beträge, die offensichtlich irrtümlicherweise und für den Leistungsempfänger erkennbar zuviel geleistet wurden, zurück zu erstatten sind.
Wer sich allerdings gegen derartige offenkundig begründete Rückforderungsansprüche ernsthaft bis zur zweiten Instanz zur Wehr setzt, sollte berücksichtigen, dass er damit zugleich viele redliche Leistungsempfänger in Misskredit bringen und mögliche Vorurteile schüren kann.
Erbenhaftung für "Hartz-IV"-Leistungen
Wie jetzt das Sozialgericht Berlin entschieden hat (Az. S 149 AS 21300/08), sind Erben eines Leistungsempfängers von Sozialleistungen grundsätzlich verpflichtet, nach dessen Tod solche Leistungen zurück zu erstatten, die der Erblasser in den letzten zehn Jahren vor seinem Tod erhalten hat.
Dies gilt nur dann nicht, wenn die Erben mit dem Verstorbenen zusammengelebt und diesen gepflegt haben und das Erbe 15.500,00 € nicht übersteigt oder in besonderen Härtefällen.
In der Höhe ist die Ersatzpflicht auf das Erbe beschränkt.
Der Autor ist Fachanwalt für Sozialrecht in Steinfurt in der Kanzlei Störmer & Hiesserich Rechtsanwälte.
Dies gilt nur dann nicht, wenn die Erben mit dem Verstorbenen zusammengelebt und diesen gepflegt haben und das Erbe 15.500,00 € nicht übersteigt oder in besonderen Härtefällen.
In der Höhe ist die Ersatzpflicht auf das Erbe beschränkt.
Der Autor ist Fachanwalt für Sozialrecht in Steinfurt in der Kanzlei Störmer & Hiesserich Rechtsanwälte.
Donnerstag, 26. Mai 2011
Familienpflegezeit-Gesetz
Im Juli 2008 ist das derzeit gültige Pflegezeitgesetz in Kraft getreten, durch das pflegende Angehörige die Möglichkeit haben, ihre Eltern, Kinder oder sonstigen Angehörigen auch über längere Zeiträume pflegen zu können, ohne dadurch dauerhafte berufliche Nachteile zu erleiden.
Diese Regelung soll voraussichtlich zum 01.01.2012 vom jetzt in Planung befindlichen Familienpflegezeitgesetz abgelöst werden. Zunächst vorbereitet durch den Referenten-Entwurf vom 17.02.2011, weicht der Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 23.03.2011 in einigen Punkten von diesem ab.
Die Stellungnahme im Bundesrat ist für morgen, den 27.05.2011 vorgesehen.
Rechtsanwalt Stephan Störmer aus Steinfurt ist auch Fachanwalt für Sozialrecht.
Diese Regelung soll voraussichtlich zum 01.01.2012 vom jetzt in Planung befindlichen Familienpflegezeitgesetz abgelöst werden. Zunächst vorbereitet durch den Referenten-Entwurf vom 17.02.2011, weicht der Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 23.03.2011 in einigen Punkten von diesem ab.
Die Stellungnahme im Bundesrat ist für morgen, den 27.05.2011 vorgesehen.
Rechtsanwalt Stephan Störmer aus Steinfurt ist auch Fachanwalt für Sozialrecht.
Mittwoch, 25. Mai 2011
Pflegekräfte aus Osteuropa
Die Praxis zeigt es immer wieder: Der Bedarf an Pflegekräften ist riesig, qualifizierte Kräfte zu finden, ist nach wie vor schwierig. Da kommt Hilfe aus dem osteuropäischen Ausland oft als Rettung in der Not. Pferdefuss bisher: Gesetzliche Beschränkungen für Bürger aus Estland, Lettland, Litauen, Polen, der Slowakei, Slowenien, Tschechien und Ungarn. Nicht selten schafften es dubiose Vermittlungen, Betroffenen trotzdem eine scheinbar unkomplizierte Abwicklung vorzugaukeln, die dann nicht selten zu erheblichen Problemen führte.
Seit dem 01.05.2011 gilt nunmehr jedoch die volle Arbeitnehmerfreizügigkeit. Die letzten Beschränkungen der insgesamt sieben Jahre dauernden Übergangszeit sind damit weggefallen.
Für Interessierte bietet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Informationsbroschüre in deutscher, englischer und polnischer Sprache an.
Rechtsanwalt Störmer aus Steinfurt ist zugleich Fachanwalt für Sozialrecht.
Seit dem 01.05.2011 gilt nunmehr jedoch die volle Arbeitnehmerfreizügigkeit. Die letzten Beschränkungen der insgesamt sieben Jahre dauernden Übergangszeit sind damit weggefallen.
Für Interessierte bietet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Informationsbroschüre in deutscher, englischer und polnischer Sprache an.
Rechtsanwalt Störmer aus Steinfurt ist zugleich Fachanwalt für Sozialrecht.
Donnerstag, 21. April 2011
Sozialwahl 2011
Am 1. Juni 2011 finden die nächsten Sozialversicherungswahlen statt.
Die Wahl, die alle sechs Jahre stattfindet, hat den Zweck, die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane, die bei jedem Versicherungsträger gem. § 31 Abs. 1 SGB IV zu bilden sind, neu zu bestimmen.
Gewählt werden die Verwaltungsräte der gesetzlichen Krankenkassen, die Vertreterversammlungen der gesetzlichen Unfallversicherung und die Vertreterversammlungen der gesetzlichen Rentenversicherung.
Wahlberechtigt ist grundsätzlich jeder, der das 16. Lebensjahr vollendet hat und Beiträge zahlt. Dazu gehören auch Auszubildende, nicht jedoch familienversicherte Studentinnen und Studenten. Wählen kann jeder Versicherte bei dem Versicherungsträger, bei dem er versichert ist. Arbeitgeber können bei all den Versicherungsträgern wählen, bei denen die eigenen Mitarbeiter versichert sind.
Die Wahl wird im Wesentlichen als Briefwahl durchgeführt. Wichtig ist, dass die Stimmzettel bis spätestens zum 1. Juni 2011 bei den Versicherungsträgern eingegangen sind.
Nähere Informationen hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hier zusammengestellt.
Rechtsanwalt Stephan Störmer aus Steinfurt ist zugleich Fachanwalt für Sozialrecht.
Montag, 18. April 2011
Volle Anrechnung von Verletztenrente auf Grundsicherung
Eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung kann einkommensmindernd auf "Hartz-IV"-Leistungen angerechnet werden. Das hat unlängst das Bundesverfassungsgericht entschieden (Az. 1 BvR 591/08, 1 BvR 593/08).
Zwar hat das BVerfG die gegen die letztinstanzliche Abweisung des Bundessozialgerichts gerichteten Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen. Die diesbezüglich veröffentlichten Gründe ergeben jedoch Folgendes:
Durch die Anrechnung kommt es nicht zu einem Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
Zwar bestehe eine Ungleichbehandlung gegenüber Empfängern nach § 11 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 SGB II. Diese sei jedoch sachlich gerechtfertigt.
Die Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung sei auch nicht teilweise als zweckbestimmte Einnahme zu werten. Im Gegensatz zur Verletztenrente sei die Grundrente des sozialen Entschädigungsrechts nicht zur Sicherung des allgemeinen Lebensunterhalts bestimmt, sondern soll den Empfänger für die Beeinträchtigung der körperlichen Integrität entschädigen. Zugleich soll sie Mehraufwendungen ausgleichen, die die so Geschädigten gegenüber gesunden Menschen haben. Demgegenüber solle die Verletztenrente als Leistung aus der Sozialversicherung lediglich einen abstrakten Erwerbsausgleich schaffen.
Der Gesetzgeber habe insofern in rechtmäßiger Weise von seinem Gestaltungsermessen Gebrauch gemacht, so dass ein Verstoß gegen Art. 3 GG nicht gegeben sei.
Auch einen Verstoß gegen Art. 14 GG vermochte das BVerfG nicht zu erkennen, da das hier geminderte ALG II jedenfalls nicht von dessen Schutzbereich umfasst sei.
Rechtsanwalt Störmer aus Steinfurt ist zugleich Fachanwalt für Sozialrecht.
Zwar hat das BVerfG die gegen die letztinstanzliche Abweisung des Bundessozialgerichts gerichteten Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen. Die diesbezüglich veröffentlichten Gründe ergeben jedoch Folgendes:
Durch die Anrechnung kommt es nicht zu einem Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
Zwar bestehe eine Ungleichbehandlung gegenüber Empfängern nach § 11 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 SGB II. Diese sei jedoch sachlich gerechtfertigt.
Die Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung sei auch nicht teilweise als zweckbestimmte Einnahme zu werten. Im Gegensatz zur Verletztenrente sei die Grundrente des sozialen Entschädigungsrechts nicht zur Sicherung des allgemeinen Lebensunterhalts bestimmt, sondern soll den Empfänger für die Beeinträchtigung der körperlichen Integrität entschädigen. Zugleich soll sie Mehraufwendungen ausgleichen, die die so Geschädigten gegenüber gesunden Menschen haben. Demgegenüber solle die Verletztenrente als Leistung aus der Sozialversicherung lediglich einen abstrakten Erwerbsausgleich schaffen.
Der Gesetzgeber habe insofern in rechtmäßiger Weise von seinem Gestaltungsermessen Gebrauch gemacht, so dass ein Verstoß gegen Art. 3 GG nicht gegeben sei.
Auch einen Verstoß gegen Art. 14 GG vermochte das BVerfG nicht zu erkennen, da das hier geminderte ALG II jedenfalls nicht von dessen Schutzbereich umfasst sei.
Rechtsanwalt Störmer aus Steinfurt ist zugleich Fachanwalt für Sozialrecht.
Montag, 4. April 2011
Rentenerhöhung / Lohnanpassung
Zum 01. Juli 2011 steigen die Renten um 0,99 %.
Oft wird in diesem Zusammenhang zur Zeit die Frage an uns herangetragen, warum die Renten damit nicht in gleichem Maße steigen wie die Lohnentwicklung.
Zwar sind die Lohnsteigerungen in 2010 mit 3,10 % in den alten und 2,55 % in den neuen Bundesländern tatsächlich deutlich höher ausgefallen. Auf die Rentenerhöhung wirken sich jetzt aber die Schutzklauseln aus, die während der letzten Zeit der Wirtschaftskrise eine Rentenminderung verhindert haben. Diese nicht durchgeführte Rentenminderung muss jetzt nach einer genau bestimmten Formel abgebaut werden. Zusätzlich wirken sich auch noch der Riester-Faktor und der sogenannte Nachhaltigkeitsfaktor anpassungsdämpfend aus, so dass es bei einer Rentenerhöhung von lediglich 0,99 %für dieses Jahr bleibt.
Rechtsanwalt Störmer aus Steinfurt ist zugleich Fachanwalt für Sozialrecht.
Oft wird in diesem Zusammenhang zur Zeit die Frage an uns herangetragen, warum die Renten damit nicht in gleichem Maße steigen wie die Lohnentwicklung.
Zwar sind die Lohnsteigerungen in 2010 mit 3,10 % in den alten und 2,55 % in den neuen Bundesländern tatsächlich deutlich höher ausgefallen. Auf die Rentenerhöhung wirken sich jetzt aber die Schutzklauseln aus, die während der letzten Zeit der Wirtschaftskrise eine Rentenminderung verhindert haben. Diese nicht durchgeführte Rentenminderung muss jetzt nach einer genau bestimmten Formel abgebaut werden. Zusätzlich wirken sich auch noch der Riester-Faktor und der sogenannte Nachhaltigkeitsfaktor anpassungsdämpfend aus, so dass es bei einer Rentenerhöhung von lediglich 0,99 %für dieses Jahr bleibt.
Rechtsanwalt Störmer aus Steinfurt ist zugleich Fachanwalt für Sozialrecht.
Freitag, 1. April 2011
Sozialgeld für Besuche eines Elternteils
Kinder müssen grundsätzlich für regelmäßige tageweise Besuche beim von der Familie getrennt lebenden Elternteil anteiliges Sozialgeld bekommen.
Dies hat jetzt das LSG NRW entschieden (20.02.2011, Az. L 7 AS 119/08).
Im zugrunde liegenden Fall hatten sowohl das Jobcenter Essen als auch das Sozialgericht Duisburg argumentiert, Mutter und Sohn einerseits sowie Vater andererseits hätten neben der ihnen jeweils gewährten Regelleistung keinen darüber hinaus gehenden Anspruch auf zusätzliche Leistungen in Form von Sozialgeld.
Dem ist das LSG nicht gefolgt. Vielmehr hat es in der vorliegenden Konstellation eine temporäre Bedarfsgemeinschaft gesehen, so dass anteiliges Sozialgeld für alle Tage zu zahlen ist, die das Kind länger als 12 Stunden beim umgangsberechtigten Elternteil verbringt.
Das LSG hat die Revision zugelassen, da es zu dieser Problematik bislang keine höchstrichterliche Entscheidung gibt.
Dies hat jetzt das LSG NRW entschieden (20.02.2011, Az. L 7 AS 119/08).
Im zugrunde liegenden Fall hatten sowohl das Jobcenter Essen als auch das Sozialgericht Duisburg argumentiert, Mutter und Sohn einerseits sowie Vater andererseits hätten neben der ihnen jeweils gewährten Regelleistung keinen darüber hinaus gehenden Anspruch auf zusätzliche Leistungen in Form von Sozialgeld.
Dem ist das LSG nicht gefolgt. Vielmehr hat es in der vorliegenden Konstellation eine temporäre Bedarfsgemeinschaft gesehen, so dass anteiliges Sozialgeld für alle Tage zu zahlen ist, die das Kind länger als 12 Stunden beim umgangsberechtigten Elternteil verbringt.
Das LSG hat die Revision zugelassen, da es zu dieser Problematik bislang keine höchstrichterliche Entscheidung gibt.
Donnerstag, 31. März 2011
Neues "Hartz-IV-Gesetz" in Kraft getreten
Gestern ist (endlich) das "Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch" in Kraft getreten.
Damit hat sein (vorläufiges) Ende bzw. seinen Anfang gefunden, was das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber mit dem viel diskutierten Urteil vom 09.02.2010 aufgegeben hat, nämlich im Wesentlichen:
- Änderung des Anpassungsmechanismus des Regelbedarfs
- Leistungen für Bildung und Teilhabe für Kinder und Schüler als Gutschein
- Möglichkeit der regionalen Festlegung der Angemessenheit von Kosten für Unterkunft und Heizung sowie
- bessere Koordinierung von Sozialleistungen
Nachdem am 25.02.2011 Bundestag und Bundesrat die Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses beschlossen hatten, wurde das neue Gesetz jetzt im Bundesgesetzblatt (BGBl. Nr. 12 vom 29.03.2011) verkündet und trat gestern, am 30.03.2011 in Kraft.
Damit hat sein (vorläufiges) Ende bzw. seinen Anfang gefunden, was das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber mit dem viel diskutierten Urteil vom 09.02.2010 aufgegeben hat, nämlich im Wesentlichen:
- Änderung des Anpassungsmechanismus des Regelbedarfs
- Leistungen für Bildung und Teilhabe für Kinder und Schüler als Gutschein
- Möglichkeit der regionalen Festlegung der Angemessenheit von Kosten für Unterkunft und Heizung sowie
- bessere Koordinierung von Sozialleistungen
Nachdem am 25.02.2011 Bundestag und Bundesrat die Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses beschlossen hatten, wurde das neue Gesetz jetzt im Bundesgesetzblatt (BGBl. Nr. 12 vom 29.03.2011) verkündet und trat gestern, am 30.03.2011 in Kraft.
Mittwoch, 16. März 2011
Neuer Hartz-IV-Regelsatz doch ab April 2011 !
Wie "Die Welt online" heute morgen unter Berufung auf die "Bild" berichtet, sollen die erhöhten Regelsätze nach dem SGB II in Höhe von jetzt 364,00 € erst ab Mai 2011 gezahlt werden. Hinzu komme eine separate einmalige Überweisung in Höhe von bis zu 20,00 € für die Monate Januar bis April 2011. Dies werde sei mit zusätzlichem Zeitbedarf bei der Datenerfassung begründet worden.
Laut Pressemitteilung der Bundesagentur für Arbeit entbehren diese Berichte jedoch jeglicher Grundlage. Tatsächlich erfolge die Auszahlung des erhöhten Satzes im April.
Laut Pressemitteilung der Bundesagentur für Arbeit entbehren diese Berichte jedoch jeglicher Grundlage. Tatsächlich erfolge die Auszahlung des erhöhten Satzes im April.
Dienstag, 15. Februar 2011
Beiordnung im PKH-Verfahren, hier: ARBEITSLAWINE NACH VERFAHRENSENDE ?!
Es gibt wohl kaum eine Kollegin bzw. einen Kollegen, der in seinem Anwaltsleben nicht schon einmal im PKH-Verfahren beigeordnet worden wäre. Dies dürfte naturgemäß insbesondere für all diejenigen gelten, die Fälle im Sozial-, Arbeits- und Familienrecht bearbeiten.
Bisher wurde auch hier die Auffassung vertreten, dass mit dem Eintritt der formellen Rechtskraft das anhängige Verfahren im Sinne des § 172 Abs. 1 ZPO endete. Das sich anschließende Prozesskostenhilfe-Überprüfungsverfahren, worin die PKH-Berechtigten persönlich noch über einen Zeitraum von vier Jahren hinsichtlich einer etwaigen Änderung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse angeschrieben wurden, wurde als selbständiges Verwaltungsverfahren betrachtet, auf das sich bereits der gesetzliche Umfang der Prozessvollmacht gem. § 81 ZPO nicht erstreckte.
Nunmehr häufen sich hier die Fälle, in denen wir als (ehemalige) beigeordnete Prozessbevollmächtigte DIREKT vom Gericht angeschrieben werden mit der Bitte mitzuteilen, ob sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Mandanten geändert hätten.
In Fällen, in denen die Mandantenbeziehung auch aus anderen Gründen noch besteht, mag dies unproblematisch, aber zumindest auch mit Mehrarbeit und Mehrkosten verbunden sein. In vielen Fällen besteht jedoch überhaupt kein Kontakt mehr zu den Mandanten, so dass sich Nachforschungen erheblich zeit- und kostenintensiv gestalten dürften.
Ein freundlicher Hinweis brachte uns jetzt auf einen Beschluss des BGH vom 08.12.2010 (Az. XII ZB 151/10), in dem der BGH klargestellt hat, dass beigeordnete Anwälte auch das Prozesskostenhilfe-Überprüfungsverfahren für Alt-Mandanten vollumfänglich zu begleiten haben und insofern z. B. auch Zustellungen vorgenommen werden.
Begründet wird dies mit prozessökonomischen Gründen und damit, dass dies so im Sinne der Privatautonomie sei.
Aus praktischer Sicht ist dies hier nicht nachvollziehbar.
Die Abwicklung funktionierte aus hiesiger Sicht in der Vergangenheit sehr gut, (eher seltene) Rückfragen der Mandanten wurden von uns selbstverständlich beantwortet.
Nunmehr dürfte es unabhängig vom bei der Anwaltschaft entstehenden erheblichen Mehraufwand gerade nicht im Sinne der Gerichte sein, wenn das Verfahren zukünftig über die (ehemaligen) Prozessbevollmächtigten abgewickelt wird. Dies wird nicht nur die Bearbeitungs- und Beantwortungszeiten erheblich verlängern, sondern in Fällen, in denen kein Kontakt mehr zu ehemaligen Mandanten besteht, auch bei den Gerichten einen erheblichen Mehraufwand auslösen, da sich diese letztlich wahrscheinlich doch wieder direkt an den Berechtigten wenden müssen. Oder muss aus dieser Entscheidung des BGH geschlossen werden, dass auch etwaige Adressnachforschungen usw. vom Anwalt auf eigene Rechnung durchzuführen sind ?
Wie wird dies in anderen Gerichtsbezirken gehandhabt und wer hat bereits Erfahrungen in dieser Richtung gemacht ? Über Kommentare und Hinweise würden wir uns sehr freuen !
Dienstag, 8. Februar 2011
Schutz von schwerbehinderten Menschen nach dem SGB IX
Wie das Bundesarbeitsgericht jetzt mit Urteil vom 27.01.2011 (Az. 8 AZR 580/09) klargestellt hat, gilt der Schutzbereich des 9. Sozialgesetzbuches ausschließlich für schwerbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 50 und für solche, die diesen durch ein förmliches Verfahren gleichgestellt sind. Nicht gleichgestellte Personen können sich seit dem In-Kraft-Treten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) zur Abwehr einer Benachteiligung wegen Behinderung nur auf dessen Vorschriften berufen.
Im entschiedenen Fall hatte die Klägerin, bei der ein GdB von 40 festgestellt, deren Antrag auf Gleichstellung jedoch abgelehnt worden war, sich vergeblich auf eine Stelle als Sekretärin beworben. Ihre Nicht-Einstellung führte sie darauf zurück, dass die Beklagte in rechtswidriger Weise mehrfach die Vorschriften des SGB IX nicht angewandt habe. Dieser Vortrag hatte jedoch in allen Instanzen keinen Erfolg. Wie zuletzt das BAG ausgeführt hat, werden Personen wie die Klägerin seit der Umsetzung der Rahmenrichtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 ins AGG von diesem geschützt, so dass ein analoger Rückgriff auf die Vorschriften des SGB IX nicht mehr in Betracht kommt.
Das erfordert allerdings, dass in Klageverfahren entsprechende Tatsachen vorgetragen werden, die eine Vermutung für eine Benachteiligung im Sinne des AGG auslösen !
Dies hatte die Klägerin jedoch nicht getan, so dass ihre Klage bereits von daher keine Aussicht auf Erfolg hatte.
Dienstag, 1. Februar 2011
Wie gewonnen, so zerronnen ...
Dass Empfänger von Leistungen nach dem SGB II nicht auf der finanziellen Sonnenseite des Lebens stehen, dürfte wohl unstreitig sein.
Von daher war die Freude bei einem Leistungsempfänger besonders groß, als er durch die "Aktion Mensch" davon benachrichtigt wurde, dass sein Los, mit dem er dort seit 2001 spielte, 500 Euro gewonnen hatte. Hierfür hatte er monatlich jeweils 15 Euro eingesetzt, so dass über die Zeit insgesamt 945 Euro Einsatz zusammen gekommen waren.
Die Freude über den Gewinn währte jedoch nicht lange, denn der Gewinn wurde sofort in zwei Teilbeträgen in Höhe von jeweils 250 Euro auf die "Hartz-IV-Leistungen" angerechnet. Sowohl Widerspruch als auch Klage hiergegen blieben ohne Erfolg. Jetzt hat auch das LSG NRW in Essen die Anrechnung bestätigt. Die Argumentation des Gewinners, auf diese Weise habe er tatsächlich einen Verlust erlitten, ließ es in weiten Teilen nicht gelten. Lediglich den letzten Spieleinsatz in Höhe von 15 Euro durfte er für sich behalten. Zwischen den übrigen Einsätzen und dem Gewinn sah das LSG keinen Zusammenhang.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Von daher war die Freude bei einem Leistungsempfänger besonders groß, als er durch die "Aktion Mensch" davon benachrichtigt wurde, dass sein Los, mit dem er dort seit 2001 spielte, 500 Euro gewonnen hatte. Hierfür hatte er monatlich jeweils 15 Euro eingesetzt, so dass über die Zeit insgesamt 945 Euro Einsatz zusammen gekommen waren.
Die Freude über den Gewinn währte jedoch nicht lange, denn der Gewinn wurde sofort in zwei Teilbeträgen in Höhe von jeweils 250 Euro auf die "Hartz-IV-Leistungen" angerechnet. Sowohl Widerspruch als auch Klage hiergegen blieben ohne Erfolg. Jetzt hat auch das LSG NRW in Essen die Anrechnung bestätigt. Die Argumentation des Gewinners, auf diese Weise habe er tatsächlich einen Verlust erlitten, ließ es in weiten Teilen nicht gelten. Lediglich den letzten Spieleinsatz in Höhe von 15 Euro durfte er für sich behalten. Zwischen den übrigen Einsätzen und dem Gewinn sah das LSG keinen Zusammenhang.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Freitag, 28. Januar 2011
Neue Vorgaben zur sicherheitstechnischen und betriebsärztlichen Betreuung
Seit dem 01.01.2011 gelten für Arbeitgeber mit mehr als zehn Beschäftigten neue Regelungen, was die Einsatzzeiten für Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit angeht.
Gestaffelt nach der Betriebsgröße bedeutet das:
In Betrieben mit bis zu 10 Beschäftigten kann sich der Unternehmer entweder selbst in den Belangen des Arbeitsschutzes schulen lassen oder sich für die Regelbetreuung entscheiden.
Hat der Betrieb 11 bis 50 Beschäftigte, können diese können sich zwischen Regelbetreuung und alternativer Betreuung entscheiden, falls die Unfallkasse oder Berufsgenossenschaft keine geringere Beschäftigtenzahl für die Wahlmöglichkeit bestimmt hat.
Bei mehr als 50 Beschäftigten gelten für die Grundbetreuung innerhalb der Regelbetreuung feste Einsatzzeiten je Beschäftigtem, die der Unternehmer auf die Fachkraft für Arbeitssicherheit und auf den Betriebsarzt verteilt.
Gestaffelt nach der Betriebsgröße bedeutet das:
In Betrieben mit bis zu 10 Beschäftigten kann sich der Unternehmer entweder selbst in den Belangen des Arbeitsschutzes schulen lassen oder sich für die Regelbetreuung entscheiden.
Hat der Betrieb 11 bis 50 Beschäftigte, können diese können sich zwischen Regelbetreuung und alternativer Betreuung entscheiden, falls die Unfallkasse oder Berufsgenossenschaft keine geringere Beschäftigtenzahl für die Wahlmöglichkeit bestimmt hat.
Bei mehr als 50 Beschäftigten gelten für die Grundbetreuung innerhalb der Regelbetreuung feste Einsatzzeiten je Beschäftigtem, die der Unternehmer auf die Fachkraft für Arbeitssicherheit und auf den Betriebsarzt verteilt.
Freitag, 7. Januar 2011
Was vom Urteil übrig blieb ...
Wir erinnern uns: Mit Urteil vom 09.02.2010 hat das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber aufgegeben, die Höhe der Regelleistungen nach dem SGB II für Kinder und Erwachsene transparent zu machen und nachvollziehbar darzulegen, und zwar bis zum 31.12.2010.
Was folgte, war fast zu erwarten. Keine Leistungsbezieherin und kein Leistungsbezieher, gleich ob erwachsen oder Kind, hat zum 01.01.2011 eine geänderte oder nachvollziehbar gleichbleibende Leistung erhalten.
Anstatt die Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts abzuarbeiten und damit im Sinne aller (sowohl der Empfänger als auch der Leistenden) die Höhe der Leistung nachvollziehbar und damit auch für alle akzeptabler zu machen, folgte ein gewaltiges Rauschen im Medienwald. Politker aller (!) Richtungen gaben fortan ihre Meinung (!) kund, wie hoch die Sätze nunmehr zu sein hätten. Darin fand sich nahezu nichts Juristisches (was in diesem Blog hätte kommentiert werden können) noch etwas Mathematisches, was auch für die Betroffenen nachvollziehbar gewesen wäre. Wie allerdings auch Politiker noch aus dem Mathematik-Unterricht wissen müssten, werden Ergebnisse meinungsunabhängig ermittelt. Die Ermittlung erfolgt ebenso nicht dadurch, dass man darüber verhandelt, ob ein Ergebnis wohl richtig ist oder nicht. Insofern ist die derzeitige Situation nicht nur erstaunlich, sondern wird zum Nachteil aller ohne sichtbares Ende in die Länge gezogen.
Auch ohne konkrete Berechnungen zu kennen, ist allerdings eines auch für Laien offensichtlich nachzuvollziehen:
Ein "Bildungspaket" in Höhe von 10,00 € monatlich für den entsprechenden Sonderbedarf von Kindern ist maximal lebensfremd. Dies müsste als erstes doch die zuständige Ministerin selbst erkennen, da sie eine nicht unerhebliche Anzahl von Kindern zu versorgen hat.
Welche kostenpflichtige Freizeitbeschäftigung kann man für einen Monatsbetrag von 10,00 € in Anspruch nehmen ? Jede sportliche Betätigung dürfte allein schon daran scheitern, dass bereits die Anschaffung einfachster Bekleidung schwer möglich ist, ganz zu schweigen von den dazu kommenden Vereinsbeiträgen.
Auch eine musikalische Betätigung ist bei einem solchen Betrag faktisch ausgeschlossen.
Von anderen Hobbies soll an dieser Stelle gar nicht geredet werden.
Man darf jedenfalls gespannt sein, wann endlich eine sachgerechte Lösung für alle gefunden wird.
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