Die Sozialhilfeträger dürfen erforderliche Bestattungskosten nicht lediglich anhand pauschaler Vergütungssätze übernehmen. Das hat jetzt das Bundessozialgericht in letzter Instanz entschieden (Az. B 8 SO 20/10 R), nachdem eine Empfängerin von ALG II in den Instanzen zuvor noch mit ihrem Erstattungsantrag gescheitert war.
Das BSG hat deutlich gemacht, dass stets die Erforderlichkeit der Einzelleistungen des Bestattungsunternehmers im Rahmen einer Gesamtbetrachtung, die auch die örtlichen Verhältnisse berücksichtigt, zu erfolgen hat.
Da im vorliegenden Fall die Tatsachenfeststellungen des Landessozialgerichts nicht ausreichend waren, hat das BSG den Fall zur weiteren Sachverhaltsaufklärung dorthin zurück verwiesen.
Der Autor ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht in Steinfurt.