Wie das Verwaltungsgericht Neustadt/Weinstraße jetzt entschieden hat (Az. 5 K 369/11.NW), darf ein Fahrzeug, das verbotswidrig auf einem von mehreren öffentlichen Behindertenparkplätzen auch dann abgeschleppt werden, wenn die anderen Plätze frei sind.
Das Verwaltungsgericht hat klargemacht, dass eine Funktionsbeeinträchtigung eines Behindertenparkplatzes auch dann vorliegt, wenn sich direkt daneben noch weitere unbelegte Behindertenparkpläzte befinden. Ein verbotswidrig abgestelltes Fahrzeug darf auch in einem solchen Fall sofort abgeschleppt werden, denn den für schwerbehinderte Menschen eingerichteten Parkplätzen kommt mit Rücksicht auf die Hilfebedürftigkeit der bevorrechtigten Personen ein besonders großes Gewicht zu.