Dieses Blog durchsuchen

Montag, 14. Januar 2019

Sozialversicherungsrechengrößen 2019

Entsprechend der Einkommensentwicklung wurden die maßgeblichen Rechengrößen in der Sozialversicherung turnusgemäß wie folgt angepasst:

Beitragsbemessungsgrenze:

  • allgemeine Rentenversicherung (West; Monat/Jahr): 6.700 Euro / 80.400 Euro 
  • allgemeine Rentenversicherung (Ost: Monat/Jahr): 6.150 Euro/73.800 Euro
  • knappschaftliche Rentenversicherung (West; Monat/Jahr): 8.200 Euro 98.400 Euro
  • knappschaftliche Rentenversicherung (Ost; Monat/Jahr): 7.600 Euro / 91.200 Euro
  • Arbeitslosenversicherung (West; Monat/Jahr): 6.700 Euro / 80.400 Euro
  • Arbeitslosenversicherung (Ost; Monat/Jahr): 6.150 Euro / 73.800 Euro
  • Versicherungspflichtgrenze: Kranken- u. Pflegeversicherung (West; Monat/Jahr): 5.062,50 Euro 60.750 Euro; (Ost; Monat/Jahr): 5.062,50 Euro / 60.750 Euro
  • Beitragsbemessungsgrenze: Kranken- u. Pflegeversicherung (West: Monat/Jahr):  4.537,50 Euro54.450 Euro; (Ost; Monat/Jahr)4.537,50 Euro / 54.450 Euro
  • Bezugsgröße in der Sozialversicherung (West: Monat/Jahr)3.115 Euro*/37.380 Euro*, (Ost; Monat/Jahr): 2.870 Euro /  34.440 Euro
  • vorläufiges Durchschnittsentgelt/Jahr in der Rentenversicherung 38.901 Euro


* In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gilt dieser Wert bundeseinheitlich.


Rechtsanwalt Störmer ist zugleich Fachanwalt für Sozialrecht.

Mittwoch, 9. Januar 2019

Teilhabe-Chancen-Gesetz ab 01.01.2019

Mit dem 01.01.201 tritt das sogenannte "Teilhabe-Chancen-Gesetz" ("Zehntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuch - Schaffung neuer Teilhabechancen für Langzeitarbeitslose auf dem allgemeinen und sozialen Arbeitsmarkt") in Kraft.

Damit werden in das SGB II zwei neue Förderinstrumente aufgenommen, und zwar 
  • "Teilhabe am Arbeitsmarkt", § 16 i SGB II und
  • "Eingliederung von Langzeitarbeitslosen", § 16e SGB II.
Hierdurch soll die Beschäftigungsfähigkeit von Betroffenen durch intensive Betreuung, individuelle Beratung und wirksame Förderung verbessert werden. Durch das Angebot konkreter Beschäftigungsoptionen auf dem allgemeinen und sozialen Arbeitsmarkt soll ihnen eine bessere soziale Teilhabe ermöglicht werden.

Wenn Arbeitgeber sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse mit langzeitarbeitslosen Menschen abschließen, sollen sie Lohnkostenzuschüsse über eine Förderdauer von 24 Monaten (§ 16i SGB II) bis zu fünf Jahren (§ 16e SGB II) erhalten.

Die geförderten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollen eine umfassende beschäftigungsbegleitende Betreuung erhalten, damit das neu eingegangene Arbeitsverhältnis stabilisiert wird und anschließend der Übergang in eine umgeförderte Beschäftigung unterstützt wird.
Förderfähig sind Personen, die sechs Jahre im Leistungsbezug gestanden haben (§ 16i SGB II) bzw. zwei Jahre arbeitslos waren (§ 16e SGB II). Personen mit mindestens einem minderjährigen Kind in der Bedarfsgemeinschaft sowie schwerbehinderte Menschen können schon nach fünf Jahren im Leistungsbezug gefördert werden.


Dienstag, 1. Januar 2019

Hartz IV: Neue Regelbedarfe ab dem 01.01.2019

Mit Jahresbeginn gelten in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II neue Regelbedarfe in Höhe der vergleichbaren Regelbedarfsstufen (RBS) nach dem SGB XII:

  • RBS 1: für alleinstehende und alleinerziehende Leistungsberechtigte: 424 Euro 
  • RBS 2: für zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft, die das 18. Lebensjahr vollendet haben: jeweils 382 Euro
  • RBS 3: für sonstige erwerbsfähige Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet haben bzw. für erwachsene Leistungsberechtige unter 25 Jahren, die ohne Zusicherung des Jobcenters umziehen: 339 Euro
  • RBS 4: für Jugendliche im 15. Lebensjahr bis unter 18 Jahre: 322 Euro
  • RBS 5: für Kinder vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres302 Euro
  • RBS 6: für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres: 245 Euro