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Mittwoch, 8. Februar 2012

Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung bei Wegeunfall unter Alkoholeinfluss

Verkehrsunfälle auf dem Weg zur oder von der Arbeitsstelle nach Hause stehen (nur) dann nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit als (alleinige) wesentliche Unfallursache feststeht.
Dies ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn neben einer festgestellten relativen Fahruntüchtigkeit (BAK unter 1,1 Promille) andere Unfallursachen in Betracht kommen.
Im vorliegenden Fall, in dem ein Versicherter mit einer BAK von 0,93 Promille von der Straße abgekommen und tödlich verunglückt war, erschien jedenfalls ebenso eine betriebsbedingte Übermüdung nach einem Arbeitstag von 13,5 Stunden als Unfallursache möglich.
Das Bayrische Landessozialgericht hat insofern die Berufung des Unfallversicherungsträgers zurückgewiesen und das erstinstanzliche Urteil, das der Witwe und den Halbweisen des Verunglückten Entschädigungsleistungen zugesprochen hatte, bestätigt. (Bayrisches Landessozialgericht, Urteil vom 14.12.2011, Az. L 2 U 566/10)


Stephan Störmer ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht in Steinfurt.

Dienstag, 7. Februar 2012

Feststellung einer Schwerbehinderung nach Tod des Betroffenen

Der Anspruch auf Feststellung einer Schwerbehinderung erlischt nicht mit dem Tod des Betroffenen, wenn eine solche auch noch nach dessen Tod Wirkungen entfaltet.
Dies hat das SG Speyer am 16.01.2012 (Az.S 5 SB 563/08) entgegen der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts entschieden.
Im vorliegenden Fall hatte der Kläger während des laufenden Verfahrens eine Altersrente wegen Schwerbehinderung gestellt. Für deren Gewährung war es jedoch nach den gesetzlichen Vorgaben erforderlich, dass der Antragsteller bei deren Beginn als schwerbehinderter Mensch anerkannt war. Die Feststellung der Schwerbehinderung war insofern notwendige Voraussetzung für die Gewährung der beantragten Rente. An deren Gewährung hatte jedoch der Rechtsnachfolger des Klägers bzw. Antragstellers ein berechtigtes Interesse, so dass der Beklagte, hier das Land Rheinland-Pfalz, vertreten für das entsprechende Landesamt, verurteilt wurde, bei dem verstorbenen Kläger einen Gesamt-GdB von 50 festzustellen.


Rechtsanwalt Störmer ist zugleich als Fachanwalt für Sozialrecht in Steinfurt tätig.