Der Anspruch auf Feststellung einer Schwerbehinderung erlischt nicht mit dem Tod des Betroffenen, wenn eine solche auch noch nach dessen Tod Wirkungen entfaltet.
Dies hat das SG Speyer am 16.01.2012 (Az.S 5 SB 563/08) entgegen der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts entschieden.
Im vorliegenden Fall hatte der Kläger während des laufenden Verfahrens eine Altersrente wegen Schwerbehinderung gestellt. Für deren Gewährung war es jedoch nach den gesetzlichen Vorgaben erforderlich, dass der Antragsteller bei deren Beginn als schwerbehinderter Mensch anerkannt war. Die Feststellung der Schwerbehinderung war insofern notwendige Voraussetzung für die Gewährung der beantragten Rente. An deren Gewährung hatte jedoch der Rechtsnachfolger des Klägers bzw. Antragstellers ein berechtigtes Interesse, so dass der Beklagte, hier das Land Rheinland-Pfalz, vertreten für das entsprechende Landesamt, verurteilt wurde, bei dem verstorbenen Kläger einen Gesamt-GdB von 50 festzustellen.
Rechtsanwalt Störmer ist zugleich als Fachanwalt für Sozialrecht in Steinfurt tätig.