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Mittwoch, 8. Februar 2012

Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung bei Wegeunfall unter Alkoholeinfluss

Verkehrsunfälle auf dem Weg zur oder von der Arbeitsstelle nach Hause stehen (nur) dann nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit als (alleinige) wesentliche Unfallursache feststeht.
Dies ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn neben einer festgestellten relativen Fahruntüchtigkeit (BAK unter 1,1 Promille) andere Unfallursachen in Betracht kommen.
Im vorliegenden Fall, in dem ein Versicherter mit einer BAK von 0,93 Promille von der Straße abgekommen und tödlich verunglückt war, erschien jedenfalls ebenso eine betriebsbedingte Übermüdung nach einem Arbeitstag von 13,5 Stunden als Unfallursache möglich.
Das Bayrische Landessozialgericht hat insofern die Berufung des Unfallversicherungsträgers zurückgewiesen und das erstinstanzliche Urteil, das der Witwe und den Halbweisen des Verunglückten Entschädigungsleistungen zugesprochen hatte, bestätigt. (Bayrisches Landessozialgericht, Urteil vom 14.12.2011, Az. L 2 U 566/10)


Stephan Störmer ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht in Steinfurt.