Wie heute veröffentlicht, stufen die 2., 5., 19. und 20. Kammer des Sozialgerichts Aachen die neuen "Hartz-IV"- und Sozialhilfe-Regelsätze als verfassungskonform ein.
In fünf Verfahren hatten die Kläger jeweils geltend gemacht, die genannten Neuregelungen genügten nicht den vom Bundesverfassungsgericht im Februar 2010 aufgestellten Vorgaben. Die für haushaltsangehörige Personen berücksichtigten Einsparungen seien nicht hinreichend belegt und es fehle an einer tragfähigen Begründung für die Bemessung der Regelsätze. Außerdem erhielten dauerhaft erwerbsgeminderte Leistungsbezieher, die im Haushalt der Eltern leben, lediglich Regelbedarfsstufe 3, während erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ggf. der volle Satz der Regelbedarfsstufe 1 zusteht.
Alle vier Kammern des Sozialgerichts Aachen sind dieser Argumentation jedoch nicht gefolgt. Ihrer Ansicht nach beruhten die Neuregelungen auf einer Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstatistik von 2008, die das Verbrauchsverhalten der Bevölkerung empirisch abbilde. Eine Überprüfungsmöglichkeit bestehe daher nur hinsichtlich eines sachgerechten und transparenten Verfahrens. Ein solches liege jedoch den zum 01.01.2011 in Kraft getretenen Neuregelungen zugrunde.
In allen Entscheidungen wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Berufung zum Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen zugelassen.
Az. S 5 AS 177/ 11, S 5 AS 475/11 (Urteil vom 20.07.2011)
Az. S 2 AS 277/11 (Urteil vom 20.12.2011)
Az. S 20 SO 79/11 (Urteil vom 13.12.2011)
Az. S 19 SO 108/11 (Urteil vom 20.01.2012)
Stephan Störmer ist Fachanwalt für Sozialrecht in Steinfurt.