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Donnerstag, 8. März 2012

Basispflege bei Neurodermitis

Wie das Bundessozialgericht jetzt entschieden hat, ist der Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel zur Basispflege bei Neurodermitis aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung rechtmäßig.

Im zugrunde liegenden Fall hatte die Klägerin vor 2004 ebensolche Mittel nach vertragsärztlicher Verordnung auf Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten. Mit dem 01.01.2004 schloss jedoch der Gesetzgeber die Verordnungsfähigkeit dieser nicht verschreibungspflichtigen Mittel grundsätzlich aus. Der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) ließ die Verordnungsfähigkeit auch nicht ausnahmsweise zu. Die Klägerin hatte daher die Kosten letztlich selbst zu tragen.

Das BSG hat dazu ausgeführt, dass der GBA zu Recht die Versorgung mit Basistherapeutika bei Neurodermitis als verordnungsfähige Standardtherapie abgelehnt habe. Bei Bedürftigkeit sei eine Übernahme z. B. nach dem SGB II bzw. SGB XII möglich. In Mischbereichen stünden insofern alternativ zu Arzneimitteln auch kostengünstigere kosmetische Pflegemittel zur Verfügung. Dies müsse jedenfalls solange gelten, wie nicht ein zusätzlicher krankheitsspezifischer Nutzen der betroffenen Arzneimittel aufgrund von wissenschaftlichen Studien hinreichend belegt sei.

Ein Verstoß gegen Verfassungsrecht sei in den zugrunde liegenden Regelungen nicht zu sehen. Bei schweren Verlaufsformern sei die Versorgung der Versicherten mit dem allgemein anerkannten Therapiestandard, z. B. der Anwendung lokal applizierter Glukokortikoide oder topischer Behandlung mit Calcineurin-Inhibitoren, gesichert. Der Bereich der Eigenvorsorge sei in verhältnismäßiger Art und Weise ausgestaltet worden. Nicht die ökonomische Bedürftigkeit des Betroffenen, sondern die Qualität der Mittel der Krankheitsbekämpfung und die Schwere der Krankheit bestimmten den Umfang des GKV-Leistungskatalogs. 
Soweit das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 06.03.2012 (Az. B 1 KR 24/10 R).


Rechtsanwalt Störmer ist auch Fachanwalt für Sozialrecht.