Damit werden in das SGB II zwei neue Förderinstrumente aufgenommen, und zwar
- "Teilhabe am Arbeitsmarkt", § 16 i SGB II und
- "Eingliederung von Langzeitarbeitslosen", § 16e SGB II.
Hierdurch soll die Beschäftigungsfähigkeit von Betroffenen durch intensive Betreuung, individuelle Beratung und wirksame Förderung verbessert werden. Durch das Angebot konkreter Beschäftigungsoptionen auf dem allgemeinen und sozialen Arbeitsmarkt soll ihnen eine bessere soziale Teilhabe ermöglicht werden.
Wenn Arbeitgeber sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse mit langzeitarbeitslosen Menschen abschließen, sollen sie Lohnkostenzuschüsse über eine Förderdauer von 24 Monaten (§ 16i SGB II) bis zu fünf Jahren (§ 16e SGB II) erhalten.
Die geförderten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollen eine umfassende beschäftigungsbegleitende Betreuung erhalten, damit das neu eingegangene Arbeitsverhältnis stabilisiert wird und anschließend der Übergang in eine umgeförderte Beschäftigung unterstützt wird.
Förderfähig sind Personen, die sechs Jahre im Leistungsbezug gestanden haben (§ 16i SGB II) bzw. zwei Jahre arbeitslos waren (§ 16e SGB II). Personen mit mindestens einem minderjährigen Kind in der Bedarfsgemeinschaft sowie schwerbehinderte Menschen können schon nach fünf Jahren im Leistungsbezug gefördert werden.
Ihr Ansprechpartner in Belangen des Sozialrechts: Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht Stephan Störmer.