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Mittwoch, 25. März 2015

"Ghetto-Renten": Auszahlung in Polen bald möglich

Am 06.03.2015 hat der Bundesrat einem Gesetz zugestimmt, nachdem Renten, die Deutschland für Arbeitsleistungen in ehemaligen NS-Ghettos auf polnischem Gebiet zahlt, auch an Berechtigte in Polen ausgezahlt werden können.
Bisher verhinderte dies ein 1975 geschlossenes Abkommen zwischen der Bundesrepublik und der Volksrepublik Polen. 
Nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten soll das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.


Stephan Störmer ist als Rechtsanwalt in Steinfurt ansässig.

Montag, 23. März 2015

Kostenübernahme für transportable Sauerstoffflaschen

Das LSG Bremen-Niedersachsen hat jetzt in einem Eilverfahren entschieden, dass eine 16-Jährige Jugendliche, die neben einer geistigen Behinderung auch durch eine chronische Herzinsuffizienz und einen massiven Lungenschaden betroffen ist, Anspruch auf Kostenübernahme für monatlich drei befüllte transportable Sauerstoffdruckgasflaschen zur Erhaltung ihrer Mobilität hat (Beschluss vom 21.12.2014, Az. L 4 KR 485/14 B ER).

Die Jugendliche, für die die Krankenkasse über zwölf Jahre  Flüssigsauerstoff und zusätzliche Sauerstoffdruckgasflaschen im Umfang von 12 Flaschen pro Monat übernommen hatte, nun aber nicht mehr von der Krankenkasse in diesem Umfang versorgt werden sollte, hatte geltend gemacht, mit der nun bewilligten Druckgasfüllstation und zwei Sauerstoffflaschen sei ihre Mobilität in Schule, Freizeit und Urlaub nicht mehr gewährleistet. 

Das LSG hat die erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben und bekräftigt, dass es sich bei der Versorgung mit Sauerstoffdruckgasflaschen um ein Hilfsmittel zum mittelbaren Behinderungsausgleich handelt, weil es die Auswirkungen der Behinderung im täglichen Leben beseitige bzw. mildere. Es betreffe damit ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens. Hierzu zähle auch die Erschließung eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums. Dabei sei bei der Integration von Kindern und Jugendlichen in den Kreis Gleichaltriger eine über den Nahbereich hinausgehende Mobilität als Grundbedürfnis anerkannt.  Es sei ausreichend, dass durch das begehrte Hilfsmittel die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft wesentlich gefördert werde.


Freitag, 20. März 2015

Krankengeld: Wegfall bei nicht rechtzeitiger Anschluss-Feststellung

Wer mehrfach aufeinander folgend zeitlich begrenzt arbeitsunfähig wird, sollte dringend darauf achten, dass die Bescheinigungen nahtlos aneinander anschließen. 

Dies ergibt sich aus einem Urteil des Sozialgerichts Detmold (Urteil vom 15.10.2015, Az. S 5 KR 518/12), das damit an die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts anschließt.

Dabei ist unbedingt zu berücksichtigen, dass nach der AU-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses der Krankenkassen auch Samstage, Sonntage und Feiertage bescheinigt werden müssen. Endet die Arbeitsunfähigkeit nach der aktuellen Bescheinigung an einem Freitag, so muss spätestens an diesem Tag der Arzt zur Weiterbescheinigung aufgesucht werden, sollte die AU noch nicht vorüber sein. Es reicht dann nicht, sich erst am Montag dort zu melden. Dies wäre nur dann der Fall, wenn als (vorläufig) letzter Tag der AU der Sonntag oder ein Feiertag bescheinigt würde.

Wenn man am letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit keinen Arzttermin beim behandelnden Arzt bekommt, so geht dies voll zu Lasten des Arbeitsunfähigen. In einem solchen Fall sollte man also alles daran setzen, um die Folgebescheinigung von einem anderen Arzt zu bekommen. Ansonsten kann eine Lücke zwischen den AU-Bescheinigungen grundsätzlich rechtmäßig zu einem Wegfall des Krankengeldes führen. 
Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn er Arzt im Rahmen seiner schriftlichen Prognoseentscheidung davon ausgeht, dass AU dauerhaft oder zumindest für einen längeren Zeitraum gegeben ist.


Rechtsanwalt Störmer ist Fachanwalt für Sozialrecht und für Strafrecht.