Wer mehrfach aufeinander folgend zeitlich begrenzt arbeitsunfähig wird, sollte dringend darauf achten, dass die Bescheinigungen nahtlos aneinander anschließen.
Dies ergibt sich aus einem Urteil des Sozialgerichts Detmold (Urteil vom 15.10.2015, Az. S 5 KR 518/12), das damit an die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts anschließt.
Dabei ist unbedingt zu berücksichtigen, dass nach der AU-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses der Krankenkassen auch Samstage, Sonntage und Feiertage bescheinigt werden müssen. Endet die Arbeitsunfähigkeit nach der aktuellen Bescheinigung an einem Freitag, so muss spätestens an diesem Tag der Arzt zur Weiterbescheinigung aufgesucht werden, sollte die AU noch nicht vorüber sein. Es reicht dann nicht, sich erst am Montag dort zu melden. Dies wäre nur dann der Fall, wenn als (vorläufig) letzter Tag der AU der Sonntag oder ein Feiertag bescheinigt würde.
Wenn man am letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit keinen Arzttermin beim behandelnden Arzt bekommt, so geht dies voll zu Lasten des Arbeitsunfähigen. In einem solchen Fall sollte man also alles daran setzen, um die Folgebescheinigung von einem anderen Arzt zu bekommen. Ansonsten kann eine Lücke zwischen den AU-Bescheinigungen grundsätzlich rechtmäßig zu einem Wegfall des Krankengeldes führen.
Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn er Arzt im Rahmen seiner schriftlichen Prognoseentscheidung davon ausgeht, dass AU dauerhaft oder zumindest für einen längeren Zeitraum gegeben ist.
Rechtsanwalt Störmer ist Fachanwalt für Sozialrecht und für Strafrecht.