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Dienstag, 30. April 2019

Amtsermittlungspflicht der Sozialleistungsträger

Sozialleistungträger können grds. von Antragstellern nicht verlangen, dass diese erforderliche ärztliche Auskünfte auf eigene Kosten selbst beschaffen, sondern sind in aller Regel zu Ermittlungen von Amts wegen verpflichtet.

Das hat das Sozialgericht Dresden jetzt klargestellt (Gerichtsbescheid vom 15.04.201, Az S 22 R 261/19).

Im zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger einen Reha-Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland gestellt. Die DRV lehnte den Antrag ohne nähere Begründung ab und forderte sodann im Widerspruchsverfahren den Kläger auf, Unterlagen der behandelnden Ärzte beizubringen. Zugleich teilte sie mit, eine Kostenerstattung hierfür könne nicht erfolgen.
Als der Kläger dieser Aufforderung nicht nachkam, wies die DRV den Antrag auf Reha-Leistungen ohne weitere Ermittlungen zurück.

Diese Praxis hat das SG Dresden als rechtswidrig eingeordnet.

Die Rentenkasse habe lediglich vom Antragsteller und Kläger die Benennung seiner Ärzte verlangen und ihm um Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht bitten können. Die erforderlichen Auskünfte habe sie selbst auf ihre Kosten einholen müssen, da auch sie als Versicherungsträger die Möglichkeit gehabt habe, die Übersendung der Befundberichte durch die Ärzte nötigenfalls zu erzwingen.


Rechtsanwalt Störmer ist zugleich Fachanwalt für Sozialrecht und Fachanwalt für Strafrecht.

Mittwoch, 17. April 2019

Doppelverbeitragung von betrieblicher Altersversorgung

Zur Stärkung der gesetzlichen Krankenkassen hatte die Bundesregierung in 2004 beschlossen, Betriebsrenten nicht nur in der Anspar-Phase, sondern auch bei der Auszahlung während des Rentenbezugs mit dem vollen Beitragssatz zur Kranken- und Pflegeversicherung zu belasten. 
Dadurch, dass die Regelung ohne Übergangsfrist und auch rückwirkend für bestehende Verträge eingeführt wurde, kam und kommt es aktuell zu einer sogenannten Doppelverbeitragung.

Nunmehr setzt sich der Bundesrat mit einer am 12.04.2019 gefassten Entschließung für ein, diese Praxis zu beenden.

In der Diskussion ist, die Krankenversicherungsbeiträge in der Auszahlungsphase zu halbieren und die Umwandlung der bisherigen Freigrenze in einen Freibetrag zu ermöglichen. Zugleich sollen die hierdurch verursachten Mindereinnahmen der Krankenkassen kompensiert werden.

Die Entschließung des Bundesrates wird nun der Bundesregierung zugeleitet.
Diese muss dann entscheiden, ob sie das Anliegen der Länder aufgreift. 
Feste Fristen hierfür sind nicht vorgesehen.


Ihre Fachkanzlei für Sozialrecht: Rechtsanwälte Störmer & Hiesserich in Steinfurt.