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Dienstag, 30. April 2019

Amtsermittlungspflicht der Sozialleistungsträger

Sozialleistungträger können grds. von Antragstellern nicht verlangen, dass diese erforderliche ärztliche Auskünfte auf eigene Kosten selbst beschaffen, sondern sind in aller Regel zu Ermittlungen von Amts wegen verpflichtet.

Das hat das Sozialgericht Dresden jetzt klargestellt (Gerichtsbescheid vom 15.04.201, Az S 22 R 261/19).

Im zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger einen Reha-Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland gestellt. Die DRV lehnte den Antrag ohne nähere Begründung ab und forderte sodann im Widerspruchsverfahren den Kläger auf, Unterlagen der behandelnden Ärzte beizubringen. Zugleich teilte sie mit, eine Kostenerstattung hierfür könne nicht erfolgen.
Als der Kläger dieser Aufforderung nicht nachkam, wies die DRV den Antrag auf Reha-Leistungen ohne weitere Ermittlungen zurück.

Diese Praxis hat das SG Dresden als rechtswidrig eingeordnet.

Die Rentenkasse habe lediglich vom Antragsteller und Kläger die Benennung seiner Ärzte verlangen und ihm um Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht bitten können. Die erforderlichen Auskünfte habe sie selbst auf ihre Kosten einholen müssen, da auch sie als Versicherungsträger die Möglichkeit gehabt habe, die Übersendung der Befundberichte durch die Ärzte nötigenfalls zu erzwingen.


Rechtsanwalt Störmer ist zugleich Fachanwalt für Sozialrecht und Fachanwalt für Strafrecht.