Dieses Blog durchsuchen

Mittwoch, 15. Juli 2015

Fettabsaugung - wann die Krankenkasse bezahlen muss

Gesetzliche Krankenkassen haben immer dann die Kosten eines stationären Aufenthalts im Krankenhaus für eine Fettabsaugung zu tragen, wenn diese medizinisch notwendig war.
Das hat das Sozialgericht Dresden in einer jetzt veröffentlichten Entscheidung klargestellt (Entscheidung vom 13.03.2015, Az. S 47 KR 541/11).

Im zugrunde liegenden Fall litt die 51-jährige Versicherte an beiden Beinen an einem Lipödem ("Reiterhosen") im schwersten Stadium mit erheblichen Schmerzen und massiven Bewegungseinschränkungen der Beine. Konservative Behandlungsmaßnahmen (manuelle Lymphdrainage, Kompressionsbehandlung und Gewichtsreduktion) waren ohne Erfolg geblieben. Dennoch hatte die AOK Plus die Übernahme der Kosten für eine stationäre operative Fettabsaugung zur Reduktion des kranken Gewebes mit der Begründung abgelehnt, es handele sich um eine neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode, zu der es auch keine Empfehlung des Gemeinsamen Bundesausschusses gebe.

Zu Unrecht, wie das SG Dresden jetzt der Klägerin bestätigt hat.
Allein durch die Fettabsaugung könne eine deutliche Schmerzlinderung, eine Verbesserung der Berührungsempfindlichkeit, eine bessere Beweglichkeit und eine Verbesserung der psychischen Gesamtsituation der Klägerin erreicht werden. Im vorliegenden Fall habe die Behandlung auch nur stationär durchgeführt werden können.
Anders als bei neuen Behandlungsmethoden im ambulanten Bereich seien im stationären Bereich neue Behandlungsmethoden grundsätzlich zugelassen, solange sie nicht durch den Gemeinsamen Bundesausschuss negativ beurteilt worden seien und der Nutzen der Methode durch wissenschaftliche Studien belegt sei. An den Umfang solcher Studien dürften nicht zu hohe Anforderungen gestellt werden. Anderenfalls komme es in einem so massiven Erkrankungsstadium wie dem der Klägerin zu einer faktischen Behandlungsverweigerung.

Das Sozialgericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Entscheidung allerdings die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.


Ihre Fachkanzlei für Sozialrecht: Störmer & Hiesserich Rechtsanwälte

Mittwoch, 8. Juli 2015

Hartz- IV: Cash statt Handy

Die Sofortauszahlung, die ein Hartz-IV-Empfänger anstatt eines subventionierten Handy-Kaufs erhält ("Cash statt Handy"), ist grundsätzlich bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Das hat jetzt das Hessische Landessozialgericht entschieden (15.04.2015, Az. L 6 AS 828/12).
Dies gilt jedenfalls immer dann, wenn die Sofortauszahlung geringer ist als die Gebühren, die der Hartz-IV-Empfänger ohne Telefonie an das Mobilfunkunternehmen zahlt. Insoweit komme es nicht zu einem Vermögenszuwachs, der zur Deckung des Lebensunterhalts verwendet werden könne, führt das LSG in seiner Entscheidung aus.

Der Entscheidung lag ein Fall zugrunde, bei der eine Leistungsempfängerin mit der Firma Handytraum24.de vier Mobilfunkverträge mit einer zweijährigen Laufzeit geschlossen hatte. Die monatlichen Grundgebühren betrugen im ersten Jahr 14,95 € und im zweiten Jahr 10,25 €. Anstatt des subventionierten Handys erhielt die Frau eine Barauszahlung in Höhe von 1.200,00 €. Diese Zahlung hatte das Jobcenter als Einkommen berücksichtigt und reduzierte sechs Monate lang den Grundsicherungsbetrag um jeweils 200,00 €. 

Hiergegen hatte die Frau geklagt und sowohl in der ersten und zweiten Instanz Recht bekommen. Die Berücksichtigung als Einkommen durch das Jobcenter war in diesem Fall rechtswidrig.

Die Revision wurde nicht zugelassen.


Rechtsanwalt Störmer vertritt Sie als Fachanwalt für Sozialrecht bundesweit.

Mittwoch, 1. Juli 2015

Übersicht über das Sozialrecht 2015/2016

Wie das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in einer Presseerklärung mitteilt, ist ab sofort die aktuelle Übersicht über das Sozialrecht 2015/2016 im Buchhandel oder im BW-Verlag zu beziehen. Das Buch kostet inklusive CD-ROM 36,00 €.

Die Veröffentlichung soll praxisnah und verständlich über alle Bereiche der sozialen Sicherung informieren, so z. B. die neuen Regelbedarfe der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) und in der Sozialhilfe (SGB XII), die erste Stufe der Pflegerefom mit allen neuen Leistungen und Regelungen für Pflegebedürftige sowie aktuelle Rentenzahlung und detaillierte Bestimmungen zur abschlagsfreien Rente mit 63 und zur Mütterrente. Ferner wird informiert über das Elterngeld Plus, die Änderung in der Ausbildungsförderung nach BAföG sowie die Novellierung der Leistungen für Asylbewerber.