Gesetzliche Krankenkassen haben immer dann die Kosten eines stationären Aufenthalts im Krankenhaus für eine Fettabsaugung zu tragen, wenn diese medizinisch notwendig war.
Das hat das Sozialgericht Dresden in einer jetzt veröffentlichten Entscheidung klargestellt (Entscheidung vom 13.03.2015, Az. S 47 KR 541/11).
Im zugrunde liegenden Fall litt die 51-jährige Versicherte an beiden Beinen an einem Lipödem ("Reiterhosen") im schwersten Stadium mit erheblichen Schmerzen und massiven Bewegungseinschränkungen der Beine. Konservative Behandlungsmaßnahmen (manuelle Lymphdrainage, Kompressionsbehandlung und Gewichtsreduktion) waren ohne Erfolg geblieben. Dennoch hatte die AOK Plus die Übernahme der Kosten für eine stationäre operative Fettabsaugung zur Reduktion des kranken Gewebes mit der Begründung abgelehnt, es handele sich um eine neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode, zu der es auch keine Empfehlung des Gemeinsamen Bundesausschusses gebe.
Zu Unrecht, wie das SG Dresden jetzt der Klägerin bestätigt hat.
Allein durch die Fettabsaugung könne eine deutliche Schmerzlinderung, eine Verbesserung der Berührungsempfindlichkeit, eine bessere Beweglichkeit und eine Verbesserung der psychischen Gesamtsituation der Klägerin erreicht werden. Im vorliegenden Fall habe die Behandlung auch nur stationär durchgeführt werden können.
Anders als bei neuen Behandlungsmethoden im ambulanten Bereich seien im stationären Bereich neue Behandlungsmethoden grundsätzlich zugelassen, solange sie nicht durch den Gemeinsamen Bundesausschuss negativ beurteilt worden seien und der Nutzen der Methode durch wissenschaftliche Studien belegt sei. An den Umfang solcher Studien dürften nicht zu hohe Anforderungen gestellt werden. Anderenfalls komme es in einem so massiven Erkrankungsstadium wie dem der Klägerin zu einer faktischen Behandlungsverweigerung.
Das Sozialgericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Entscheidung allerdings die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.
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