Das Jobcenter muss vorläufig ein Darlehen zur Anschaffung eines PKW gewähren, wenn anderenfalls Arbeitslosigkeit droht.
Das hat jetzt das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschieden (13.05.2015, Az. L 11 AS 676/15 B ER).
Im zugrunde liegenden Fall war die Antragstellerin bei einem Leiharbeitsunternehmen als Pflegehelferin beschäftigt und bezog ergänzend zu ihrem Lohn Leistungen nach dem SGB II. Um zu ihren diversen Einsatzorten zu gelangen, nutzte sie ihren privaten PKW. Nachdem dieser allerdings endgültig liegen geblieben war, beantragte sie beim Jobcenter ein Darlehen zum Kauf eines neuen PKW mit dem Hinweis darauf, sie benötige für ihre Arbeit einen privaten PKW und bitte um Unterstützung bei der Vermeidung der ansonsten drohenden Arbeitslosigkeit.
Diesen Antrag lehnte das Jobcenter ab.
Nachdem das Sozialgericht Hannover zunächst dem Jobcenter Recht gegeben hatte, hob das LSG die Entscheidung in der nächsten Instanz jedoch im Eilverfahren auf und hat das Jobcenter verpflichtet, das Darlehen in Höhe von 2.000,00 € zur Bezahlung des bereits gekauften PKW zu gewähren. Das Jobcenter habe sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt, da die individuelle, auch familiäre Situation der Antragstellerin nicht ausreichend berücksichtigt worden sei. Da die Antragstellerin im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses auf den PKW angewiesen sei und sonst Arbeitsplatzverlust drohe, sei es dem Jobcenter im Rahmen einer Folgenabwägung zuzumuten, ein Darlehen zu gewähren, zumal sich die Antragstellerin mit der Rückzahlung in monatlichen Raten in Höhe von jeweils 200,00 € einverstanden erklärt habe.
§ 16f SGB II gebe dem Jobcenter die Möglichkeit, die gesetzlich geregelten Eingliederungsleistungen durch freie Leistungen zur Eingliederung in Arbeit zu erweitern. Diese Leistungen könnten auch präventiv zur Abwendung des Arbeitsplatzverlustes erbracht werden. Dies gelte auch dann, wenn trotz Erwerbstätigkeit weiter Hilfebedürftigkeit bestehe. Im Rahmen der freien Förderung komme grundsätzlich auch eine Darlehensgewährung zum Erwerb eines PKW in Betracht. Insbesondere erscheine die Anschaffung eines PKW für 2.400,00 € nicht von vornherein unwirtschaftlich.
Ob der gekaufte PKW tatsächlich marktpreisgerecht sei, müsse jedoch im Hauptsacheverfahren geklärt werden.
Insofern sei darauf hingewiesen, dass es sich hier um ein Eilverfahren handelte, dem nun noch das Hauptsacheverfahren nachfolgen wird.
Zugleich wird darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung aufgrund der jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalles nicht auf jeden anderen ähnlich gelagerten Sachverhalt übertragen werden kann.
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