Es gibt nicht nur Fälle, in denen (versehentlich) zu wenig Sozialleistungen an Bedürftige seitens des Leistungsträgers überwiesen werden.
Im umgekehrten Fall war durch ein Behördenversehen doppelt so viel Miete gezahlt worden wie beantragt. Gegen die darauf folgende Rückzahlungsforderung wandte sich der Leistungsempfänger mit seiner Klage, die es sage und schreibe bis in die zweite Instanz geschafft hat.
Das LSG Sachsen-Anhalt (Entscheidung vom 03.03.2011, Az. L 5 AS 160/09) hat jedoch klar gestellt, dass solche Beträge, die offensichtlich irrtümlicherweise und für den Leistungsempfänger erkennbar zuviel geleistet wurden, zurück zu erstatten sind.
Wer sich allerdings gegen derartige offenkundig begründete Rückforderungsansprüche ernsthaft bis zur zweiten Instanz zur Wehr setzt, sollte berücksichtigen, dass er damit zugleich viele redliche Leistungsempfänger in Misskredit bringen und mögliche Vorurteile schüren kann.