Im Einzelnen:
Ab dem 1. Juli hat jeder Inhaber eines Girokontos Anspruch auf Umwandlung seines Kontos in ein sogenanntes „Pfändungsschutzkonto“. Dabei handelt es sich weiterhin um ein „normales“ Girokonto, das jedoch einen automatischen Pfändungsschutz hat. Dieser braucht aber nicht mehr, wie bisher, beim Gericht beantragt zu werden, sondern kann bereits vor etwaigen Pfändungsmaßnahmen direkt bei der Bank vermerkt werden. Es kommt auch nicht mehr auf die Art der Einkünfte und den Zahlungszeitpunkt an. Geschützt ist grundsätzlich ein Freibetrag in Höhe von 985,15 €, der sich bei bestimmten Verpflichtungen, z. B. Unterhaltszahlungen, um 370,76 € für die erste und um 206,56 € für die zweite bis fünfte Person erhöhen kann. Wer sein geschütztes Guthaben bis Ende des Kalendermonats nicht aufgebraucht hat, kann es in den Folgemonat übertragen, in dem es dann zusätzlich zum Grundfreibetrag zur Verfügung steht. Aber: Nur Einzelkonten können in P-Konten umgewandelt werden. Für Inhaber von Gemeinschaftskonten empfiehlt es sich daher, diese zunächst in Einzelkonten und dann in P-Konten umwandeln zu lassen. Es besteht nämlich nur ein Anspruch auf Umwandlung von bestehenden Konten, nicht jedoch auf Neuabschluss eines P-Kontos. Zudem darf man nicht mehrere P-Konten gleichzeitig unterhalten. Wichtig: Der P-Kontenschutz gilt nicht nur für zukünftige Pfändungen. Auch bereits gepfändete Konten können in P-Konten umgewandelt werden.
Gesetzlich nicht geregelt ist, ob und wie viel zusätzliche Kontoführungsgebühren anfallen. Daher empfiehlt es sich, vor einer Umwandlung nachzufragen, damit nicht hinterher die Kostenfalle zuschnappt.