Aus einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über eine Nichtzulassungsbeschwerde geht hervor, dass die Anrechnung von BAföG-Leistungen auf sogenannte "Hartz-IV"-Leistungen verfassungsgemäß ist (Entscheidung vom 07.07.2010, Az. 1 BvR 2556/09).
Zum Hintergrund:
Die Beschwerdeführerin bezog während ihrer Ausbildung an einer Privatschule Leistungen nach dem Berufsausbildungsförderungsgesetz (BAföG), die auf die ihr ebenfalls gewährten Leistungen nach dem SGB II angerechnet wurden. Das Bundesverfassungsgerichts sah hierin keine Grundrechtsverletzung. Zwar ergebe sich aus Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz das Grundrecht auf Gewährleistung des Existenzminimums und damit ein Anspruch auf Zur-Verfügung-Stellung der Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unbedingt erforderlich seien. Dies umfasse jedoch nicht die Aufwendungen für den Besuch einer Privatschule.