Bei "Eis" denkt man derzeit wohl mehr an die niedrigen Temperaturen und die damit verbundenen Gefahren im Straßenverkehr.
Der Fall, den das SG Berlin zu entscheiden hatte, hatte sich jedoch im Sommer ereignet. Im Mai 2009 befand sich ein freiwillig versicherter Unternehmensberater auf dem Heimweg von einem Geschäftstermin. Auf diesem Weg hatte er sich ein Eis gekauft, an dem er sich noch auf dem Weg verschluckte, was "blitzartig dumpfe Schmerzen" verursacht habe. In der Rettungsstelle des Krankenhauses wurde kurze Zeit später ein Herzinfarkt festgestellt. Die beklagte Verwaltungs-Berufsgenossenschaft habe jedoch zu recht die Anerkennung eines Arbeitsunfalles abgelehnt, entschied jetzt das zuständige Sozialgericht. Eis-Essen sei keine unfallversicherungsrechtlich geschützte Tätigkeit. Es fehle nämlich ersichtlich an einem sachlichen Zusammenhang zwischen der Handlung und der Berufstätigkeit. Vor diesem Hintergrund ist Nahrungsaufnahme grundsätzlich unversichert, wenn sie lediglich dem Genuss dient. Angesichts der Jahreszeit dürfte das im Moment dann wohl auch für Glühwein gelten ...
Der Autor ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht in Steinfurt.