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Dienstag, 8. Februar 2011
Schutz von schwerbehinderten Menschen nach dem SGB IX
Wie das Bundesarbeitsgericht jetzt mit Urteil vom 27.01.2011 (Az. 8 AZR 580/09) klargestellt hat, gilt der Schutzbereich des 9. Sozialgesetzbuches ausschließlich für schwerbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 50 und für solche, die diesen durch ein förmliches Verfahren gleichgestellt sind. Nicht gleichgestellte Personen können sich seit dem In-Kraft-Treten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) zur Abwehr einer Benachteiligung wegen Behinderung nur auf dessen Vorschriften berufen.
Im entschiedenen Fall hatte die Klägerin, bei der ein GdB von 40 festgestellt, deren Antrag auf Gleichstellung jedoch abgelehnt worden war, sich vergeblich auf eine Stelle als Sekretärin beworben. Ihre Nicht-Einstellung führte sie darauf zurück, dass die Beklagte in rechtswidriger Weise mehrfach die Vorschriften des SGB IX nicht angewandt habe. Dieser Vortrag hatte jedoch in allen Instanzen keinen Erfolg. Wie zuletzt das BAG ausgeführt hat, werden Personen wie die Klägerin seit der Umsetzung der Rahmenrichtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 ins AGG von diesem geschützt, so dass ein analoger Rückgriff auf die Vorschriften des SGB IX nicht mehr in Betracht kommt.
Das erfordert allerdings, dass in Klageverfahren entsprechende Tatsachen vorgetragen werden, die eine Vermutung für eine Benachteiligung im Sinne des AGG auslösen !
Dies hatte die Klägerin jedoch nicht getan, so dass ihre Klage bereits von daher keine Aussicht auf Erfolg hatte.