Lässt Pflegepersonal heißen Tee in Thermoskannen unbeaufsichtigt in einem Raum mit pflegebedürftigen und demenzkranken Heimbewohnern zurück, so liegt grundsätzlich eine Pflichtverletzung vor, aus der sich Schadensersatzansprüche hierdurch Verletzter ergeben können.
Dies hat jetzt das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht entschieden (Entscheidung vom 31.05.2013, Az. 4 U 85/12).
Die dortige Verletzte saß im Rollstuhl und konnte selbst die Kannen nicht erreichen. Allerdings wurde ihr von einem weiteren Bewohner heißer Tee derart eingeschenkt, dass es zu erheblichen Verbrennungen an den Oberschenkeln kam, die unter anderem Hauttransplantationen erforderlich machten. Die entstandenen Behandlungskosten in Höhe von über 85.000,00 € verlangte die Krankenkasse vom Heimbetreiber zurück.
Zu Recht, wie das OLG Schleswig ausgeführt hat.
Den Heimbetreiber hätten Obhutspflichten im Zusammenhang mit den übernommenen Pflegeaufgaben getroffen. Das Personal hätte die entstandenen Verletzungen bei Anwesenheit im Raum verhindern können und aufgrund seiner Aufsichtspflicht auch müssen. Auch wenn unter dem Aspekt der Selbstständigkeit und Selbstverantwortung der Bewohner keine ständige Beaufsichtigung verlangt werden könne, so hätte das Personal im vorliegenden Fall durch einfache Maßnahmen den Unglücksfall verhindern können, indem es die Kannen bei Verlassen des Raumes einfach mitgenommen hätte.
Der Autor ist als Rechtsanwalt in Steinfurt ansässig.