Wie das Bundessozialgericht nun klargestellt hat (Entscheidung vom 23.05.2013, Az. B 4 AS 79/12 R), handelt es sich bei der erstmaligen Beschaffung eines Jugendbettes um eine "Erstausstattung für die Wohnung" i. S. d. § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II.
Nachdem der Kläger noch in der ersten und zweiten Instanz gescheitert war, hatte er nun beim Bundessozialgericht teilweise Erfolg.
Dieses stellte nämlich fest, dass die Versagung von Leistungen für das Jugendbett rechtswidrig war, da es sich nicht, wie vom Beklagten vorgetragen, um eine Ersatzbeschaffung, sondern um eine Erstausstattung handelte, die auch dem Grunde nach angemessen war.
Aufgrund fehlender Feststellungen des Landessozialgerichts konnte das BSG jedoch nicht beurteilen, ob die Anschaffung auch der Höhe nach (hier 272,25 €) angemessen war.
Die Sache wurde daher zur erneuten Entscheidung und Verhandlung an das Landessozialgericht zurück verwiesen.
Der Autor ist Fachanwalt für Sozialrecht.