Wie das Sozialgericht Dortmund jetzt entschieden hat (Entscheidung vom 13.05.2013, Az. S 34 R 355/12), kann die Deutsche Rentenversicherung von Angehörigen die Erstattung einer Rentenüberzahlung nach Tod des Versicherten nicht bereits deshalb verlangen, weil diese eine Kontovollmacht hatten.
Im der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der Verstorbene seinem Sohn vor vielen Jahren eine Kontovollmacht erteilt, von der dieser jedoch keinen Gebrauch machte. Die DRV Bund überwies wenige Tage nach dem Tod des Vaters die Monatsrente für den Folgemonat, die sodann im Lastschriftverfahren teilweise für Versicherungen und Mitgliedsbeiträge verbraucht wurde. Die DRV machte im Nachgang einen Erstattungsanspruch gegen den Sohn geltend, weil dieser mit den Lastschrifteinzügen bankübliche Zahlungsgeschäfte zugelassen und so über die Rente verfügt habe.
Das Sozialgericht hat nunmehr den Forderungsbescheid auf Erstattung aufgehoben.
Eine Verfügung des Sohnes über die Rente des Vater habe nicht vorgelegen. Eine entsprechende Handlungsverpflichtung hätte vorausgesetzt, dass der Sohn sowohl Kenntnis von der Rentenüberzahlung als auch vom aktuellen Kontostand sowie von den laufenden Einzugsermächtigungen bzw. Lastschriften auf das Girokonto gehabt hätte. Dies war vorliegend jedoch nicht der Fall und konnte auch nicht aus der (formellen) Vollmachtserteilung vor geraumer Zeit hergeleitet werden.
Der Klage des Sohnes wurde daher statt gegeben.
Stephan Störmer ist schwerpunktmäßig im Sozialrecht und Strafrecht tätig.