Das sächsische Landessozialgericht hat klargestellt, dass auch Dritte zur Auskunft gegenüber Grundsicherungsträgern verpflichtet sein können (Entscheidung vom 28.02.2013, Az. L 7 AS 745/11).
In zugrunde liegenden Fall bezog die Ex-Frau des Klägers Leistungen nach dem SGB II. Der Kläger, der ihr zunächst Unterhaltszahlungen geleistet hatte, stellte ab 2010 die Zahlungen ein. Gegen das darauf folgende Auskunftsverlangen des Jobcenters wandte er ein, es gebe keinen Unterhaltstitel, insofern habe seine Ex-Frau auch keine dementsprechenden Ansprüche gegen ihn. Jedenfalls seien mögliche Unterhaltsansprüche verjährt. Seine gegen das Auskunftsverlangen gerichtete Klage hatte weder in der ersten noch in der zweiten Instanz Erfolg.
Das LSG hat zum Ausdruck gebracht, dass eine Pflicht zur Auskunftserteilung Dritter nur dann ausscheidet, wenn Ansprüche gegen diese ganz offensichtlich (evident) nicht bestehen. Wenn solche nach sorgfältiger Prüfung nicht ganz offensichtlich ausscheiden, sondern Zweifel hinsichtlich des Bestehens verbleiben, bleibt die Verpflichtung zur Auskunftserteilung bestehen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Rechtsanwalt Störmer ist im Sozialrecht und Strafrecht in Steinfurt tätig.