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Freitag, 5. März 2010

Erster Katalog zur Härtefallregelung im SGB II



In einem ersten Schritt hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales nun das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 09. Februar 2010 umgesetzt, indem es in Absprache mit der Bundesargentur für Arbeit eine Liste mit Härtefällen erstellt hat, die abweichend vom pauschalierten Regelsatz des Arbeitslosengeldes II durch die jeweiligen Leistungsträger übernommen werden sollen. Die Liste wurde am 16.02.2010 veröffentlicht und soll kurzfrist den örtlichen Leistungsträgern zur Verfügung gestellt werden.
Demnach KÖNNEN (Achtung: nicht "müssen" !) zum Beispiel folgende Aufwendungen als außergewöhnliche, laufende Belastungen anerkannt werden:

- Putz- und Haushaltshilfen für Rollstuhlfahrer, sofern bestimmte Tätigkeiten im Haushalt nicht ohne fremde Hilfe erledigt werden können und keine Hilfe von anderen Personen erfolgt
- Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechs (regelmäßige Fahrt- und Übernachtungskosten)
- im Ausnahmefall: nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel (z. B. Hautpflegeprodukte bei Neurodermitis, Hygieneartikel bei ausgebrochener HIV-Infektion)
- im Einzelfall: Kosten für Nachhilfeunterricht, wenn ein besonderer Anlass (z. B. langwierige Erkrankung oder ein Todesfall in der Familie) besteht und die Überwindung des Nachhilfebedarf voraussichtlich nicht länger als sechs Monate dauert; Zu beachten ist, dass Kosten für Nachhilfeunterricht in der Regel nicht übernommen werden und vorrangig schulische Angebote in Anspruch genommen werden müssen

Leider steht die Geschäftsanweisung bisher noch nicht online bei der Bundesagentur für Arbeit zur Verfügung. Wenn sie aber der Pressemitteilung des BMAS entspricht, stellt man schnell fest, dass die "Liste" mit zwei Fallgruppen und zwei Ausnahmeregelungen sehr übersichtlich ist. Zwar weist das BMAS darauf hin, dass es sich nicht um eine abschließende Aufzählung handelt. Leistungen werden allerdings generell nur gewährt, wenn ansonsten eine erhebliche Unterversorgung zu befürchten ist. Kurzfristiger erhöhter Bedarf ist durch Einteilung der Regelleistung zu bestreiten.

Immerhin fällt die Aufzählung der nicht von der Härtefallregelung umfassten Leistungen gleich dreimal so lang aus wie die Positivliste. Demnach sind weiterhin folgende Positionen von der Regelleistung abzudecken:

- Praxisgebühr
- Bekleidung für Übergrößen
- Brille
- Waschmaschine
- Zahnersatz und
- orthopädische Schuhe

Die entsprechende Pressemitteilung des BMAS endet mit folgendem frommen Wunsch:
"Die Handreichung für die Praxis bewirkt Klarheit. Die Mitarbeiter vor Ort und die Leistungsbezieher können sich auf die möglichen ergänzenden Leistungen einstellen."

Na dann ist ja alles klar ....