Mit seinem Urteil vom 20.12.2007 (Az. 2 BvR 2433 u. 2443/04) hat das Bundesverfassungsgericht klargestellt, dass die gemeinsame Aufgabenwahrnehmung durch die Kommunen und die Bundesagentur für Arbeit in sogenannten Jobcentern eine unzulässige Mischverwaltung darstellt, so dass die bisherige Regelung des § 44 b SGB II mit dem Grundgesetz unvereinbar war. Das Bundeskabinett wollte dennoch an der bisherigen Handhabung festhalten, so dass eine Grundgesetzänderung unumgänglich war. Eine solche wurde nun am 31.03.2010 auf den Weg gebracht. Der neue Art. 91 e GG soll demnach folgendermaßen lauten:
„(1) Bei der Ausführung von Bundesgesetzen auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitssuchende wirken Bund und Länder oder die nach Landesrecht zuständigen Gemeinden und Gemeindeverbände in der Regel in gemeinsamen Einrichtungen zusammen.
(2) Der Bund kann zulassen, dass eine begrenzte Anzahl von Gemeinden und Gemeindeverbänden auf ihren Antrag und mit Zustimmung der obersten Landesbehörde die Aufgaben nach Absatz 1 allein wahrnimmt. Die notwendigen Ausgaben einschließlich der Verwaltungsausgaben trägt der Bund, soweit die Aufgaben bei einer Ausführung von Gesetzen nach Absatz 1 vom Bund wahrzunehmen sind.
(3) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrats bedarf.“
Das Gesetzgebungsverfahren, das auch die einfachgesetzliche Regelung zur Neuorganisation der Wahrnehmung der Aufgaben umfasst, soll noch vor der Sommerpause abgeschlossen sein.