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Montag, 26. Januar 2015

Allgemeiner Rentenwert Ost 2014

Bei der Berechnung der Höhe eines gesetzlichen Altersrentenanspruchs verstößt die Zugrundelegung des allgemeinen Rentenwerts (Ost) nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz.
Mit dieser Entscheidung hat das Sächsische Landessozialgericht am 06.01.2015 (Az. L 5 R 970/13) die Vorinstanz bestätigt.
Der aktuelle Rentenwert (Ost) sei für alle Versicherten, bei denen in der Rente persönliche Entgeltpunkte (Ost) zugrunde zu legen sind, gleich. Die immer noch bestehende Ungleichheit der Lebensverhätnisse in den alten und neuen Bundesländern rechtfertige weiterhin unterschiedliche Rentenwerte. § 254b Abs. 1 SGB VI verstoße deshalb nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs . 1 GG.


Der Autor ist Fachanwalt für Sozialrecht und Strafrecht.