Wer seinen Verwandten in deren Ladenlokal freiwillig und unentgeltlich bei der Entfernung der Weihnachrs-Dekoration hilft, dabei von der Leiter stürzt und sich aufgrund dessen Verletzungen zuzieht, erleidet keinen Arbeitsunfall.
Zwar hätte die Deko grundsätzlich auch von Arbeitnehmern des Verwandten entfernt werden können. Im Gesamtbild habe die Tätigkeit jedoch nicht einer arbeitnehmerähnlichen entsprochen (sog. "Wie-Beschäftigung"). Vielmehr sei die Tätigkeit von der verwandtschaftlichen Beziehung geprägt gewesen, so das Sozialgericht Heilbronn, Entscheidung vom 02.07.2014, veröffentlicht am 19.12.2014, Az. S 3 U 2979/13.
Rechtsanwalt Störmer ist zugleich Fachanwalt für Sozialrecht und Strafrecht.