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Mittwoch, 6. Mai 2015

Hartz 4: Unterkunfskosten in § 22 SGB II verfassungswidrig ?

Das Sozialgericht Mainz hat dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob die Regelung des § 22 SGB II mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums vereinbar ist.

Nach § 22 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind.

Das Sozialgericht hat Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung, weil der Gesetzgeber die konkrete Ausgestaltung des Anspruchs auf Gewährleistung des Existenzminimums für das Grundbedürfnis "Wohnen" durch Verwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der "Angemessenheit" der Verwaltung und der sozialgerichtlichen Rechtsprechung überlasse. Er habe aber die Verpflichtung, die wesentlichen Regelungen, insbesondere im Bereich der Existenzsicherung, selbst zu treffen. Verwaltung und Fachgerichte verfügten nicht über eine ausreichende demokratische Legitimation, um die fehlenden Wertentscheidungen des Gesetzgebers zu ersetzen.


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