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Dienstag, 27. Oktober 2015

Hartz IV: Leistungen bei Untergewicht

Krankheitsbedingtes Untergewicht kann einen Anspruch auf höhere Leistungen nach dem SGB II begründen.
Das hat das Sozialgericht Aurich am 25.08.2015 entschieden (Az. S 55 AS 100/14).

Im zugrunde liegenden Fall litt der Kläger an einer chronischen Erkrankung, die dazu führt, dass er bei einer Körpergröße von 1,78 Metern durchgängig nur noch ein Gewicht von knapp über 50 kg hat und sein Body-Mass-Index (BMI) nur noch bei 16 liegt.
Das zuständige Jobcenter hatte die Bewilligung von Mehrbedarfsleistungen für eine kostenaufwendige Ernährung abgelehnt und berief sich zur Begründung auf eine amtsärztliche Stellungnahme.

Das Sozialgericht hat der Klage auf Bewilligung von Mehrbedarf stattgegeben. 
Bemerkenswert ist in diesem Fall, dass das Gericht festgestellt hat, dass der amtsärztlichen Stellungnahme schon deswegen keine überwiegende Beweiskraft zukommt, weil diese nicht aufgrund beigezogener Arztberichte und auch ohne Untersuchung des Klägers erstellt worden ist. Die Berichte der Fachärzte hingegen belegten die geltend gemachte Erkrankung und zeigten auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass das Untergewicht nicht durch die Krankheit hervorgerufen wurde.

Jobcenter haben nach dieser Entscheidung die Voraussetzungen des § 21 Abs. 5 SGB II, der einen Mehrbedarf in angemessener Höhe für kostenaufwendige Ernährung aus medizinischen Gründen regelt, medizinisch zu überprüfen, wenn sie darauf hingewiesen werden, dass solche Voraussetzungen vorliegen.


Rechtsanwalt Störmer ist zugleich Fachanwalt für Sozialrecht und für Strafrecht.