Kernstück des Gesetzes ist ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff, bei dem zukünftig der tatsächliche Unterstützungsbedarf im Mittelpunkt stehen soll. Gemessen wird dieser am Grad der Selbständigkeit, und zwar unabhängig davon, ob jemand an einer geistigen oder körperlichen Einschränkung leidet.
Pflegebedürftig sind demnach Menschen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate bestehen.
Maßgeblich hierfür sollen Beeinträchtigungen in den folgenden sechs Bereichen sein:
- Mobilität,
- kognitive und kommunikative Fähigkeiten,
- Verhaltensweisen und psychische Problemlagen,
- Selbstversorgung,
- Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen,
- Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
Diesen Bereichen seien bei der Begutachtung verschiedene prozentuale Anteile zugeordnet, die im Begutachtungsverfahren mit einer Punkteskala beurteilt und zusammengerechnet werden.
Insofern soll es auch ein neues Begutachtungssystem geben. Demnach soll die Einstufung nicht mehr wie bisher in drei Pflegestufen, sondern in fünf Pflegegraden erfolgen.
Dies soll zu einer Erhöhung der Leistungsbeträge in der Pflege führen.
Die Leistungen nach den neuen Pflegegraden in der Übersicht:
Ambulant:
125 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 1
689 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2
1.298 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3
1.612 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4
1.995 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5
Stationär:
125 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 1
770 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2
1.262 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3
1.775 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4
2.005 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5
Pflegegeld:
Wenn Angehörige oder Pflegepersonen pflegen: Bei Pflegegrad 1 entfällt Pflegegeld. Es gibt einen Anspruch auf einen Beratungsbesuch des Pflegedienstes einmal halbjährlich.
316 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2
545 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3
728 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4
901 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5
Das Gesetz könnte damit bis zu 500.000 Menschen zugute kommen, die bislang keine Unterstützung erhalten.
Bislang sind in Deutschland ca. 2,8 Millionen Menschen pflegebedürftig.
Wer bereits Leistungen der Pflegeversicherung erhält, wird ohne neue Begutachtung in das neue System übergeleitet. Ein neuer Antrag muss daher nicht gestellt werden.
Außerdem enthält das Gesetz einen Leistungs- und Bestandsschutz, nach dem keiner schlechter gestellt werden soll als bisher.
Auch pflegende Angehörige sollen besser abgesichert werden.
Bei Fragen rund um das Sozialrecht für Sie da: Ihre Fachkanzlei für Sozialrecht: