Nach einer jetzt veröffentlichten Entscheidung des Sächsischen Landessozialgerichts (Urteil vom 17.04.2013, Az. L 8 SO 84/11) haben auch schwerbehinderte Menschen keinen Anspruch auf die Finanzierung eines PKW, und zwar weder aus dem deutschen Sozialrecht noch aus der UN-Behindertenrechtskonvention. Dies gilt unabhängig von den jeweiligen finanziellen Verhältnissen.
Im zugrunde liegenden Fall hatte die schwer gehbehinderte Klägerin die Übernahme der monatlichen Raten in Höhe von 66,00 € für einen Kredit (3.500,00 €) beantragt, den sie zur Anschaffung eines PKW aufgenommen hatte. Zugleich verfügte sie jedoch über ein Vermögen im mittleren fünfstelligen Bereich.
Antrag, Widerspruch und Klage hatten keinen Erfolg.
Das LSG hat insoweit auf das "Nachrangprinzip" hingewiesen. Demnach werden Leistungen der Sozialhilfe nur gewährt, soweit der Hilfebedürftige seinen Bedarf nicht durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens decken kann (§ 2 Abs. 1 SGB XII). Das gelte sowohl für die KFZ-Hilfe, mit der behinderten Menschen die Anschaffung eines behindertengerechten KFZ erleichtert werden soll, als auch für alle anderen in Frage kommenden Anspruchsgrundlagen des SGB XII.
Auch aus der von Deutschland 2009 ratifizierten UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) ergebe sich nichts anderes. Dies verpflichte die Vertragsstaaten zwar über Art. 20 UN-BRK dazu, behindern Menschen Mobilität zu erschwinglichen Kosten zu erleichtern, was den Nachranggrundsatz allerdings nicht verdränge.
Rechtsanwalt Störmer ist Fachanwalt für Sozialrecht in Steinfurt und außerdem auf dem Gebiet des Strafrechts tätig.