Wie das Sozialgericht Mainz nunmehr klargestellt hat, darf das Jobcenter das ALG II nach Kündigung einer geringfügigen Beschäftigung durch den Arbeitgeber nur dann kündigen, wenn der Leistungsbezieher "absichtlich" und damit pflichtwidrig zu der Kündigung beigetragen hat (Az. S 15 AS 438/13 ER).
Nur wenn es Leistungsbeziehern aufgrund ihres pflichtwidrigen Verhaltens gerade darauf angekommen sei, gekündigt zu werden, liege eine Absicht vor, nach der das Jobcenter zu einer Leistungskürzung in Höhe von 30 % berechtigt gewesen sei.
Im vorliegenden Fall habe die Antragstellerin die Kündigung lediglich billigend in Kauf genommen. Dies stelle aber gerade keine ahndungsfähige Absicht dar.
Das Jobcenter hat auf entsprechenden Hinweis des Sozialgerichts die Kürzung aufgehoben.
Stephan Störmer ist Rechtsanwalt in Steinfurt.