Nach einem jetzt veröffentlichten Urteil des Hessischen Landessozialgerichts (Urteil vom 30.04.2013, Az. L 3 U 231/10) sind Vereinsmitglieder, die im Rahmen ihrer Mitgliedspflichten tätig sind, nicht gesetzlich unfallversichert.
Im zugrunde liegenden Fall war ein 1939 geborener Mann mehr als 20 Jahre Vorsitzender eines Heimatvereins gewesen und hatte dort auch einem Zeltausschuss angehört, der für den entgeltlichen Verleih eines vereinseigenen Zelts zuständig gewesen war. Beim Aufbau dieses Zeltes war der Mann aus ca. 4 Metern Höhe gestürzt und an den Verletzungsfolgen verstorben. Die Berufsgenossenschaft hatte den Antrag der Witwe auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls abgelehnt mit der Begründung, ihr Mann sei nicht freiwillig versichert gewesen. Er sei für den Verein nicht wie ein Beschäftigter tätig geworden, sondern in einer Weise, wie es von ihm als Zeltwart hätte erwartet werden können.
Das Hessische Landessozialgericht hat in Bestätigung der erstinstanzlichen Entscheidung ausgeführt, gesetzlich unfallversichert seien grundsätzlich Beschäftigte und Personen, die wie Beschäftigte tätig werden. Das sei bei Vereinsmitgliedern dann der Fall, wenn diese für den Verein Tätigkeiten verrichten, die üblicherweise in einem Beschäftigungsverhältnis ausgeübt werden. Werde dagegen jemand in Ausübung seiner Vereinspflichten tätig, so sei er nicht gesetzlich unfallversichert. Was zu den Mitgliedspflichten gehört, kann sich aus der Vereinssatzung oder auch aus allgemeiner Vereinsübung ergeben. Dies kann von Mitglied zu Mitglied variieren, entscheidend ist immer der jeweilige Einzelfall.
Vorliegend war der Verstorbene seit ca. 20 Jahren Aufbauleiter, womit ihm eine herausragende ehrenamtliche Vereinsfunktion übertragen worden war, aufgrund derer er qualitativ und quantitativ andere Mitgliedspflichten als "einfache" Vereinsmitglieder hatte. Er war daher nicht wie ein Beschäftigter tätig geworden und insofern auch nicht gesetzlich unfallversichert.
Die Revision wurde nicht zugelassen.
Der Autor ist Fachanwalt für Sozialrecht.