Wie im "Gesetz zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen" (BUK-NOG) vom 24.10.2013 festgelegt worden ist, müssen Jahresmeldungen ab sofort bis zum 15. Februar des Folgejahres erstattet werden.
Der späteste Abgabetermin für die Jahresmeldung 2013 ist damit der 15.02.2014.
Aus der Jahresmeldung ergibt sich unter anderem das bis zum 31. Dezember des Vorjahres erzielte renten- und unfallversicherungspflichtige Arbeitsentgelt.
Diese Meldung ist zum einen erforderlich, weil zukünftig der Lohnnachweis der Unfallversicherung aus den Daten der Meldung zur Sozialversicherung erstellt wird. Zum anderen ist die Meldung notwendig, weil aus den in den Rentenkonten gespeicherten Meldedaten auch die Renten für die Versicherten und Hinterbliebenen berechnet werden.
Durch die vorgezogene Abgabefrist für Jahresmeldungen können die Unfallversicherungsträger rechtzeitig die Bescheide für das Vorjahr erlassen.
Der gesonderte Lohnnachweis für die Unfallversicherungsträger Mitte Februar eines Jahres wird in Zukunft wegfallen.
Die Märzklausel ist weiter anzuwenden, das heißt, wird in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März einmalig gezahltes Arbeitsentgelt gewährt, das dem Vorjahr zuzurechnen ist und konnte dies aufgrund der vorgezogenen Abgabefrist nicht in der Jahresmeldung berücksichtigt werden, ist diese Einmalzahlung künftig mit dem Abgabegrund 54 gesondert zu melden.
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