2013 bringt einige Änderungen bei der Befreiung der Rundfunkgebührenpflicht mit sich, die für schwerbehinderte Menschen von erheblicher praktischer Bedeutung sind.
Blinde und hörgeschädigte Menschen werden anders als nach altem Gebührenrecht nicht mehr vollständig von der Beitragspflicht freigestellt. Ihr Rundfunkbeitrag wird pauschal lediglich auf ein Drittel ermäßigt. Dasselbe gilt für alle in anderer Weise behinderte Menschen mit einem GdB von wenigsten 80, "die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können.". Lediglich taubblinde Menschen sind nach den neuen Regelungen stets zu von der Beitragspflicht zu befreien.
Problematisch werden dürfte die Befreiung wegen eines gesundheitlich bedingten Härtefalls, die nach der neuen Regelung an sich nicht möglich ist. Hier bleibt abzuwarten, wie die Rechtsprechung reagieren wird.
Nach den Übergangsbestimmungen wird bei allen bisher befreiten behinderten Menschen vermutet, dass sie nur den auf ein Drittel ermäßigten Beitrag zu zahlen haben. Taubblinde Menschen müssen ihre Befreiung ab dem 01.01.2013 gesondert beantragen, hierfür genügt eine ärztliche Bescheinigung.
Schließlich haben die Änderungen im Rundfunkgebührenrecht auch auf die Schwerbehinderten-Ausweise. Auf dem Ausweis wird künftig weder vermerkt, dass Schwerbehinderteneigenschaft, GdB und gesundheitliche Merkmale ggf. schon in der Vergangenheit (vor Antragsdatum) vorgelegen haben, noch der Grund und das Datum wesentlicher Änderungen. Das Ganze hat schlicht technische Gründe: Auf dem auf Scheckkartenformat verkleinerten Ausweis ist schlicht kein Platz mehr für diese Angaben.
Stephan Störmer ist als Fachanwalt für Sozialrecht in der Kanzlei Störmer & Hiesserich in Steinfurt tätig.