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Samstag, 14. September 2013

Hartz IV - Überweisungsvermerk verletzt nicht Sozialgeheimnis

Bei Überweisungen auf das Konto eines Leistungsberechtigten verletzt der alleinige Zusatz "BG" nicht das Sozialgeheimnis.
Das hat jetzt das Bayrische Landessozialgericht bestätigt (Entscheidung vom 17.06.2013, Az. L 7 AS 48/13).
Die Kundennummer als fortlaufende Zahl zusammen mit dem Zusatz "BG" für "Bedarfsgemeinschaft" enthalte keine erkennbaren Informationen über den einzelnen Leistungsempfänger und sei als solche noch nicht aussagekräftig. 
Daher sei diese Buchstabenfolge weder durch eine neutrale Nummer zu ersetzen noch sei die Herkunftsbezeichnung zu neutralisieren.
Das LSG hat damit die Entscheidung der ersten Instanz (Sozialgericht München) bestätigt.



Rechtsanwalt Störmer ist als Strafverteidiger und auf dem Gebiet des Sozialrechts tätig.