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Mittwoch, 20. Juni 2018

Anhebung der Altersgrenze für Kinderpflegekrankengeld


Nach § 45 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Kinderpflegekrankengeld (bezahlte Freistellung durch den Arbeitgeber), wenn das entsprechend einem ärztlichen Zeugnis erkrankte Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Der Anspruch besteht in jedem Kalenderjahr für jedes Kind längstens zehn Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte längstens 20 Arbeitstage. Weitere Voraussetzung ist, dass das zu beaufsichtigende, zu betreuende und zu pflegende Kind ebenfalls gesetzlich versichert ist, z. B. durch eine Familienversicherung.

1991 ist die Altersgrenze von acht auf zwölf Jahre erhöht worden.

Vor dem Hintergrund, dass andere sozial- und zivilrechtliche Regelungen altersungebundene Möglichkeiten der Betreuung kranker Kinder ermöglichen, sieht der Petitionsausschuss Handlungsbedarf in Sachen Anhebung der Altersgrenze bei erkrankten Kindern.