Wie das LSG NRW jetzt in einem Eilverfahren entschieden hat, ist das Jobcenter verpflichtet, einem Hartz-IV-Empfänger eine dreiwöchige Reise nach Indonesien zur Wahrnehmung des Umgangsrechts mit seinem minderjährigen Sohn zu finanzieren (Beschluss vom 17.03.2014, Az. L 7 AS 2392/13 B ER).
Der zehnjährige Sohn des dortigen Antragstellers war ohne dessen Zustimmung vor einigen Jahren mit der Mutter nach Indonesien verzogen. Den Antrag auf Übernahme der für die Wahrnehmung des Umgangskontakts entstehenden Reisekosten (insbesondere Unterkunft, Verpflegung, Flugkosten, Transferkosten und Reisegebühren) hatte das Jobcenter abgelehnt, so dass nunmehr Eilrechtsschutz geboten war.
Im folgenden Verfahren hat das LSG NRW klargestellt, dass die Ausübung des Umgangsrechts eine wichtige Stütze für die Entwicklung des Kindes sei, insbesondere in Anbetracht des bevorstehenden Geburtstags und in einer fremden Kultur. Der Kontakt des Antragstellers zu seinem Sohn sei ferner unter besonderer Berücksichtigung des grundrechtlich geschützten familiären Kontakts von besonderem Belang. Schließlich hätte das Kindeswohl Berücksichtigung finden müssen.
Im Jahresintervall seien daher Mittel zur Ausübung des Umgangsrechts zur Verfügung zu stellen.
Auch die Reisedauer von drei Wochen sei angemessen. Eine kürzere Reisedauer könne einer erfolgreichen Wahrnehmung des Umgangsrechts entgegen stehen.
Die Eilentscheidung ist rechtskräftig, die Hauptsacheentscheidung wird naturgemäß zu gegebener Zeit folgen.
Rechtsanwalt Störmer ist Fachanwalt für Sozialrecht.