Das hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschieden (Urteil des 2. Senats vom 22.08.2018, Az. L 2 EG 8/18).
Im zugrunde liegenden Fall war der Klägerin gekündigt worden. Sie bemühte sich daraufhin um ein neues Arbeitsverhältnis. Zu einer Einstellung kam es jedoch nicht, da die Klägerin mit Zwillingen schwanger wurde und ihre Gynäkologin ein Beschäftigungsverbot aussprach.
Nach der Geburt berechnete die Beklagte das Elterngeld einschließlich des Null-Einkommens in den Monaten zwischen Jobverlust und Geburt. Sie sah die Ursache des Einkommensverlustes nicht in der Risikoschwangerschaft, sondern in der Beendigung des vorherigen Arbeitsverhältnisses. Dadurch lag das rechnerische Durchschnittseinkommen der Klägerin um ca. 1.000 € niedriger.
Das LSG hat der Klägerin in zweiter Instanz Recht gegeben.
Entscheidend sei der Zusammenhang zwischen einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung und einer dadurch bedingten Minderung des Erwerbseinkommens. Dies beurteile sich danach, ob die Klägerin nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge ohne die Erkrankung ein höheres Erwerbseinkommen erzielt hätte.
Im vorliegenden Fall kam das LSG zu der Überzeugung, dass die Klägerin ohne die Risikoschwangerschaft wahrscheinlich eine neue Arbeit gefunden hätte. Sie habe sich als erfahrene Mitarbeiterin in einem Gewerbe mit großem Fachkräftebedarf als Hotelfachfrau intensiv um eine neue Arbeit bemüht und keine weiteren gesundheitlichen Einschränkungen gehabt. Ein etwaig grob fahrlässiges Verschulden des Verlustes des vorherigen Arbeitsplatzes sei ohne Belang.
Stephan Störmer ist als Rechtsanwalt im Münsterland tätig und zugleich Fachanwalt für Sozialrecht und Fachanwalt für Strafrecht.